§ 139;Waffengleichheit;legitim < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:16 Mo 03.01.2011 | Autor: | nicom88 |
Hi, ich benötige eure Hilfe.
Insgesamt habe ich 3 Fragen.
1. Wieso ist § 139 dispositives Recht? Hängt dies mit dem Willen der Beteiligten zusammen (der jedoch erst durch Auslegung ermittelt werden muss)? Also §139 kann gelten, solange die Beteiligten nichts anderes beschlossen bzw. im Sinn hatten.
Und in Worte gefasst ist der §139 eine widerlegbare Vermutung für die Unwirksamkeit übriger Verfügungen bzw. des Rechtsgeschäfts?
2. Im öffentlichen Recht gibt es das Prinzip der Waffengleichheit. Jur. Personen des öff. Rechts stehen Prozessgrundrechte (Art. 19 IV GG u.a.) zu. Aus welcher Norm leite ich dieses Prinzip her?
3. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss man den Zweck nennen.
Manche nennen ihn legitimen Zweck. Könnt ihr mir sagen, weshalb dies problematisch sein könnte? Mein Professor hat etwas darüber gesagt, ich bekomme dies aber bei meiner Nachbearbeitung nicht mehr richtig zusammen.
Also legitim ist rechtmäßig, im Rahmen der Gesetze erlaubt; allgemein anerkannt, unbestritten, berechtigt.
Prüfen darf man nur das, was evident falsch und/oder verfassungswidrig ist.
Unser Prof. meinte noch, dass grds. jeder Zweck, der nicht verfassungsrechtl. ausgeschlossen ist, legitim sei.
Das BVerfG hat kürzlich den Ausdruck "legitimen Zweck" benutzt, wobei legitim auf das GR bezogen sei (so habe ich das verstanden).
Aus diesen Bausteinen bekomme ich nicht die Problematik des Begriffs "legitim" herausgearbeitet.
Könnt ihr mir bei diesen Fragen weiterhelfen?
Vielen Dank für eure Mühe und liebe Grüße
Nicom
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 07:19 Di 04.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
> 1. Wieso ist § 139 dispositives Recht? Hängt dies mit
> dem Willen der Beteiligten zusammen (der jedoch erst durch
> Auslegung ermittelt werden muss)? Also §139 kann gelten,
> solange die Beteiligten nichts anderes beschlossen bzw. im
> Sinn hatten.
> Und in Worte gefasst ist der §139 eine widerlegbare
> Vermutung für die Unwirksamkeit übriger Verfügungen bzw.
> des Rechtsgeschäfts?
>
"Das nachgiebige Recht (dispositive Recht) räumt dem Parteiwillen und Anerkennung ein. Seine Vorschriften wollen nur gelten, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben. Vielfach ist es dem Wortlaut der Rechtsvorschriften zu entnehmen, dass sie nicht zwingend sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsvorschrift nur - im Zweifel-, also nur dann gelten soll, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist."
"Im Schuldrecht des BGB herrscht das nachgiebige Recht vor (vgl. 311 abs. 1 BGB)"
Quelle: Einführung in das Recht; Helmut Linhart, Band 1; Bayerische Verwaltungsschule
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 08:24 Di 04.01.2011 | Autor: | nicom88 |
Hey, vielen Dank!
aber ich verstehe die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Ich weiss nur nicht, wieso der Begriff "legitim" problematisch sein könnte.
Schließlich benutzt das BVerfG erst seit jüngster Zeit den Zusatz legitim.
MfG
Nicom
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(Antwort) fertig | Datum: | 13:52 Di 04.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
>
> aber ich verstehe die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
> Ich weiss nur nicht, wieso der Begriff "legitim"
> problematisch sein könnte.
>
> Schließlich benutzt das BVerfG erst seit jüngster Zeit
> den Zusatz legitim.
>
> 3. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss man den Zweck nennen.
> Manche nennen ihn legitimen Zweck. Könnt ihr mir sagen, weshalb dies > >problematisch sein könnte?
> Mein Professor hat etwas darüber gesagt, ich >bekomme dies aber bei meiner > Nachbearbeitung nicht mehr richtig zusammen.
> Also legitim ist rechtmäßig, im Rahmen der Gesetze erlaubt; allgemein > >anerkannt, unbestritten, berechtigt.
> Prüfen darf man nur das, was evident falsch und/oder verfassungswidrig ist.
>Unser Prof. meinte noch, dass grds. jeder Zweck, der nicht verfassungsrechtl. >ausgeschlossen ist, legitim sei.
Jede Handlung im Rahmen eines Gesetzes ist legitim.
Legitimer Zweck = vernünftige Erwägung des Gemeinwohls.
> Das BVerfG hat kürzlich den Ausdruck "legitimen Zweck" benutzt, wobei >legitim auf das GR bezogen sei (so habe ich das verstanden).
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Ziel des Sonntagsöffnungsverbots nach dem LSchlG ist der Schutz der Arbeitnehmer sowie der Schutz der Sonntagsruhe.
Ein Apotheker, der am Sonntag seine Apotheke geöffnet hat, unterliegt einer Ausübungsregelung, einem Eingriff. Der Eingriff erfolgt im Rahmen des Gesetzte; er ist also legitim. Bei dem Schutz der Freizeit des Apothekers sowie der Sonntagsruhe handelt es sich nun um „vernünftige Zwecke des Gemeinwohls“, so dass ein legitimer Zweck vorliegt.
Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie einem legitimem Zweck dient und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:39 Di 04.01.2011 | Autor: | Josef |
Hallo Nicom,
> 2. Im öffentlichen Recht gibt es das Prinzip der
> Waffengleichheit. Jur. Personen des öff. Rechts stehen
> Prozessgrundrechte (Art. 19 IV GG u.a.) zu. Aus welcher
> Norm leite ich dieses Prinzip her?
>
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Viele Grüße
Josef
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