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Beförderungsvertrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:24 Fr 17.06.2011
Autor: nicom88

Hi, ich habe eine Frage zum Beförderungsvertrag. Dieser ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des Werkvertrags dar. Problem ist jetzt, Werkvertrag setzt Einigung zw. Unternehmer und Verbraucher voraus. Meine Frage ist nun, auf welche Grundlage ich einen Beförderungsvertrag zw. zwei Verbrauchern stütze (oder zw. zwei Unternehmern); § 631 analog?

und als Zusatzfrage gleich hinterher :)
Wenn ich wie oben beschrieben keinen Vertrag zw. Verbraucher und Unternehmer habe, sondern zw. Untern. und Untern. oder zw. Verbraucher und Verbraucher... wie prüfe ich das dann? Grds. muss ich ja § 631 ansprechen (auch wenn nicht analog anwendbar); lasse ich diesen dann unter dem Punkt "Anwendbarkeit" herausfallen? Normalerweise müsste man ja Angebot und Annahme prüfen, aber da es hier ja gerade an den zwei unterschiedlichen Parteien (Verbraucher und Unternehmer) fehlt, muss ich ja einen anderen Prüfungspunkt aufmachen; meine Idee wäre:
I. Anwendbarkeit
II.Einigung (Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff.)
  (->nur prüfen, falls § 631 auf solche Fälle analog anwendbar ist)

was haltet ihr davon?

Liebe Grüße

        
Bezug
Beförderungsvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:21 Fr 17.06.2011
Autor: Josef

Hallo nicom88,

> Hi, ich habe eine Frage zum Beförderungsvertrag. Dieser
> ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des
> Werkvertrags dar.

[ok]

> Problem ist jetzt, Werkvertrag setzt
> Einigung zw. Unternehmer und Verbraucher voraus.

[ok]

> Meine
> Frage ist nun, auf welche Grundlage ich einen
> Beförderungsvertrag zw. zwei Verbrauchern stütze (oder
> zw. zwei Unternehmern); § 631 analog?


[ok] 631 BGB


"Das Werkvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die in der Regel Werkunternehmer und Werkbesteller heißen.


Ein Werkvertrag kann z.B. für Bauarbeiten, Handwerksarbeiten, Transportleistungen oder sonstige Dienstleistungen geschlossen werden.

Der Werkvertrag wird zwar oft mit dem Dienst- oder Kaufvertrag gleichgesetzt, weist aber einige grundlegende Merkmale auf, die ihn von den beiden anderen in der Geschäftswelt gängigen Vertragsarten unterscheiden."

[]Quelle




> und als Zusatzfrage gleich hinterher :)
>  Wenn ich wie oben beschrieben keinen Vertrag zw.
> Verbraucher und Unternehmer habe, sondern zw. Untern. und
> Untern. oder zw. Verbraucher und Verbraucher... wie prüfe
> ich das dann? Grds. muss ich ja § 631 ansprechen

[ok]



Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Beförderungsvertrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 09:55 Sa 18.06.2011
Autor: Josef

Hallo nicomm88,

> Hi, ich habe eine Frage zum Beförderungsvertrag. Dieser
> ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des
> Werkvertrags dar. Problem ist jetzt, Werkvertrag setzt
> Einigung zw. Unternehmer und Verbraucher voraus. Meine
> Frage ist nun, auf welche Grundlage ich einen
> Beförderungsvertrag zw. zwei Verbrauchern stütze (oder
> zw. zwei Unternehmern); § 631 analog?
>  
> und als Zusatzfrage gleich hinterher :)
>  Wenn ich wie oben beschrieben keinen Vertrag zw.
> Verbraucher und Unternehmer habe, sondern zw. Untern. und
> Untern. oder zw. Verbraucher und Verbraucher... wie prüfe
> ich das dann? Grds. muss ich ja § 631 ansprechen (auch
> wenn nicht analog anwendbar); lasse ich diesen dann unter
> dem Punkt "Anwendbarkeit" herausfallen? Normalerweise
> müsste man ja Angebot und Annahme prüfen, aber da es hier
> ja gerade an den zwei unterschiedlichen Parteien
> (Verbraucher und Unternehmer) fehlt,

"Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt."


[]Quelle


Die Abgrenzung zum Kaufvertrag ist in § 651 BGB vorgenommen. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist für die Herstellung oder Erzeugung von neuen beweglichen Sachen immer Kaufrecht anzuwenden.




>  muss ich ja einen
> anderen Prüfungspunkt aufmachen; meine Idee wäre:
>  I. Anwendbarkeit
> II.Einigung (Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff.)
>    (->nur prüfen, falls § 631 auf solche Fälle analog
> anwendbar ist)
>  
> was haltet ihr davon?
>



Prüfschema:

Antrag/Angebot
Annahem
Willenserklärung (Wirksamkeit)
Geschäftsfähigkeit
Abgabe
Zugang
Anfechtung
Willenserklärung aufeinander bezogen und übereinstimmend
Kein Verstoß gegen gesetzliche Nichtigkeitsgründe
Anspruch entstanden.


Viele Grüße
Josef


Bezug
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