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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:45 Do 29.04.2010 | Autor: | RWBK |
Aufgabe | 1. Der Kaufvertrag
Die Levermann Antriebe GmbH bemüht sich um Kostensenkung in der Produktion und beschließt daher die Abschaffung eines neuen Fertigungsautomaten. Sie bittet drei mögliche Lieferanten um die Zusendung von Angeboten.
a.) Welche rechtliche Wirkung ergibt sich aus der Anfrage des Unternehmens Levermann?
b.) Das Angebot der Hauk KG entspricht den Vorstellungen der Levermann Antriebe GmbH bezüglich der Zahlungs- und Lieferungsbedienungen.Ebenso ist die Hauk KG für ihre Qualitätsanlagen bekannt. Das Unternehmen Levermann bestellt daher den Fertigungsautomaten, aber zu einem 10% niedriegeren Preis.
c.)Vereinbart ist im Vertrag die Lieferung des Automaten am 25.03.2010, vormittags.Der Fertigungsautomat trifft bis abends nicht ein. Welche Rechte hat die Levermann Antriebe GmbH? Welches Recht ist in dieser Situation sinnvoll (Begründung!)?
2.Mangelhafte Lieferung
Das Unternehmen Hertel Sicherungen GmbH hat bei der Schreck und Schraube GmbH 50.000 Schrauben von 15mm Länge in bestimmter Ausführung und Qualität bestellt.Bei der Verarbeitung stellt sich ein Materialfehler heraus, die Schrauben brechen. Klären Sie die Rechtslage!
(Verfahrensweise, mögliche Rechte des Käufers)
3.Der Kaufvertrag das Angebot
Die Meschede OHG hat am 14.01.2010 ein verbindliches Angebot über die Lieferung von Stahlbeton an die Moderne Bauten GmbH verschickt.
a.)Die moderne Bauten GmbH antwortet nicht.Klären Sie die Rechtslage.
b.) Eine Bestellung der Moderne Bauten GmbH trifft am 25.01.2010 ein.Aus dem Datum des Poststempels ist ersichtlich, dass die Bestellung am 17.01.2010 zur Post gegeben worden ist. Klären sie die Rechtslage! |
So dann kommen wir mal nach den ganzen Fragen zu meinen Antworten!
1a.) Auf eine Anfrage folgt in der Regel ein verbindliches Angebot. Eine Anfrage an sich hat keine rechtliche Wirkung.
b.) Die Aufgabe ist mir ein bissl unklar!Heißt das, dass die Firma Levermann einfach 10% abgezogen hat???Denn dann wäre dies ja eigentlich nicht möglich oder kann man auch sagen das ist ein Gegenangebot worauf die Firma Hauk AG antworten muss???
c.)Der Käufer hat das Recht, Ersatz zu fordern, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Begründung: Ich würde sagen da Vertragliche Inhalte nicht eingehalten werden (bissl dürftig oder??)
2.)Es handelt sich hierbei um einen versteckten Mangel der bei der Eingangsprüfung nicht festgestelt werden konnte, nach entdecken des Mangels muss eine Rüge erfolgen (innerhalb der 2 Jahre Gewährleistung) damit das Unternehmen Hertel Sicherungen sein Recht geltend machen kann. Wie kann die Firma weiter vorgehen, was kann sie verlangen und hab ich was vergessen??
3a.) Der Antrag erlischt da überhaupt keine Annahme erfolgte.
b.) da weiß ich leider nicht genau was ich schreiben soll.
Freu mich über jede Hilfe
RWBK
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:31 Fr 30.04.2010 | Autor: | Josef |
> 1. Der Kaufvertrag
> Die Levermann Antriebe GmbH bemüht sich um Kostensenkung
> in der Produktion und beschließt daher die Abschaffung
> eines neuen Fertigungsautomaten. Sie bittet drei mögliche
> Lieferanten um die Zusendung von Angeboten.
> a.) Welche rechtliche Wirkung ergibt sich aus der Anfrage
> des Unternehmens Levermann?
> b.) Das Angebot der Hauk KG entspricht den Vorstellungen
> der Levermann Antriebe GmbH bezüglich der Zahlungs- und
> Lieferungsbedienungen.Ebenso ist die Hauk KG für ihre
> Qualitätsanlagen bekannt. Das Unternehmen Levermann
> bestellt daher den Fertigungsautomaten, aber zu einem 10%
> niedriegeren Preis.
> c.)Vereinbart ist im Vertrag die Lieferung des Automaten
> am 25.03.2010, vormittags.Der Fertigungsautomat trifft bis
> abends nicht ein. Welche Rechte hat die Levermann Antriebe
> GmbH? Welches Recht ist in dieser Situation sinnvoll
> (Begründung!)?
>
> 1a.) Auf eine Anfrage folgt in der Regel ein verbindliches
> Angebot. Eine Anfrage an sich hat keine rechtliche
> Wirkung.
Die Anfrage ist völlig unverbindlich. Sie hat keine rechtliche Wirkung!
> b.) Die Aufgabe ist mir ein bissl unklar!Heißt das, dass
> die Firma Levermann einfach 10% abgezogen hat???
Ja, obwohl sie mit den Zahlungs- und Lieferbedingungen einverstanden war.
> Denn dann
> wäre dies ja eigentlich nicht möglich oder kann man auch
> sagen das ist ein Gegenangebot worauf die Firma Hauk AG
> antworten muss???
Nach § 145 BGB ist der Anbietende grundsätzlich an den Antrag gebunden. Das Zustandekommen des Vertrages ist dann von der Annahme der Gegenseite abhängig. Nur wenn Antrag (Angebot) und Annahme übereinstimmen, ist ein Vertrag geschlossen.
siehe aber auch Ausnahmen von der Bindung an den Antrag!
z.B. wenn der Kunde das Angebot nur mit Abänderungen annimmt, erlischt ein Angebot.
> c.)Der Käufer hat das Recht, Ersatz zu fordern, vom
> Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
> Nichterfüllung zu verlangen.
> Begründung: Ich würde sagen da Vertragliche Inhalte
> nicht eingehalten werden (bissl dürftig oder??)
>
Ist die Lieferzeit kalendermäßig genau bestimmt, dann kommt der Lieferer ohne besondere Mahnung in Verzug.
Der Käufer kann:
1. auf (nachträgliche Lieferung) bestehen und außerdem Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung verlangen.
2. nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist die Leistung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten.
3. nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die Leistung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist die Nachfrist nicht angemessen (verkehrsüblich), tritt von selbst eine solche ein.
Beachte: Eine Nachfrist braucht nicht gesetzt zu werden:
1. wenn der Lieferer erklärt, dass er nicht leisten will;
2. wenn der Käufer kein Interesse mehr an der Lieferung hat, z.B. wenn die Zeit für den Absatz vorüber ist (Spielwaren für Weihnachten).
Hat beispielsweise der Käufer eine Spezialmaschine bestellt, dann wird er auf die Lieferung bestehen, weil er die Maschine ja unbedingt braucht.
Sind die Preise inzwischen gesunken, so kann der Käufer die Ware anderswo günstiger bekommen und wird vom Vertrag zurücktreten. Hat die Lieferung für den Käufer kein Interesse mehr, weil er die Ware infolge der Verzögerung nun nicht mehr absetzten kann, so verlangt er Schadenersatz für den entgangenen Gewinn.
Wenn der Käufer aber die Waren dringen braucht und sie sich anderweitig, aber zu höherem Preis, beschaffen muss, so verlangt er Ersatz des Schadens, den er genau nachweisen kann: Preisunterschied zuzüglich Kosten.
Vertragsstrafe:
Sie kann für den Fall vereinbart werden dass der Lieferer seine Verpflichtungen überhaupt nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Sie besteht in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme und wird fällig, wenn der Lieferer in Verzug kommt (besonders häufig im Baugewerbe).
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:41 Fr 30.04.2010 | Autor: | chrisno |
Die Frage eines Laien:
Da nicht dem Angebot entsprechend bestellt wurde, muste auch nicht geliefert werden? Also hat der Besteller keine Ansprüche?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 11:01 Fr 30.04.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Die Frage eines Laien:
> Da nicht dem Angebot entsprechend bestellt wurde, muste
> auch nicht geliefert werden? Also hat der Besteller keine
> Ansprüche?
Nur wenn Antrag (Angebot) und Annahme übereinstimmen, ist ein Vertrag geschlossen.
Das Angebot erlischt, wenn der Kunde das Angebot nur mit Abänderung annimmt.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:52 Fr 30.04.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
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> 2.Mangelhafte Lieferung
> Das Unternehmen Hertel Sicherungen GmbH hat bei der
> Schreck und Schraube GmbH 50.000 Schrauben von 15mm Länge
> in bestimmter Ausführung und Qualität bestellt.Bei der
> Verarbeitung stellt sich ein Materialfehler heraus, die
> Schrauben brechen. Klären Sie die Rechtslage!
> (Verfahrensweise, mögliche Rechte des Käufers)
>
> 2.)Es handelt sich hierbei um einen versteckten Mangel der
> bei der Eingangsprüfung nicht festgestelt werden konnte,
> nach entdecken des Mangels muss eine Rüge erfolgen
> (innerhalb der 2 Jahre Gewährleistung) damit das
> Unternehmen Hertel Sicherungen sein Recht geltend machen
> kann.
> Wie kann die Firma weiter vorgehen, was kann sie
> verlangen und hab ich was vergessen??
>
Nach Gefahrenübergang stehen dem Käufer die in § 437 BGB aufgelisteten Rechte zu, jedoch nur stufenweise. Die vorrangige Rechtsfolge ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers, einhergehend mit dem damit verbunden Recht des Verkäufers auf eine "zweite Chance".
In der ersten Stufe kann der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB zunächst nur zwischen Beseitigung des Mangels (= Nachbesserung, Reparatur) und Lieferung einer mangelfreien Sache (= Nachlieferung, Ersatzlieferun, Umtausch) wählen, wobei es auf die Erheblichkeit des Mangels hier genauso wenig ankommt wie auf ein Verschulden. Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer sämtliche unmittelbare Kosten der Nacherfüllung zu tragen.
Ist eine Nacherfüllung tatsächlich unmöglich oder beruft sich der Verkäufer auf die unechte Unmöglichkeit, so wird er von dieser Art der Nacherfüllung befreit und seine Verpflichtung beschränkt.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:30 Fr 30.04.2010 | Autor: | RWBK |
Danke Josef für deine Hilfe.Kann mir vllt auch noch jemand bei der frage 3 helfen??
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:34 Fr 30.04.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
> 3.Der Kaufvertrag das Angebot
> Die Meschede OHG hat am 14.01.2010 ein verbindliches
> Angebot über die Lieferung von Stahlbeton an die Moderne
> Bauten GmbH verschickt.
> a.)Die moderne Bauten GmbH antwortet nicht.Klären Sie die
> Rechtslage.
> b.) Eine Bestellung der Moderne Bauten GmbH trifft am
> 25.01.2010 ein.Aus dem Datum des Poststempels ist
> ersichtlich, dass die Bestellung am 17.01.2010 zur Post
> gegeben worden ist. Klären sie die Rechtslage!
>
> 3a.) Der Antrag erlischt da überhaupt keine Annahme
> erfolgte.
Nach § 146 BGB erlischt der Antrag, wenn er gegenüber dem Antragenden abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. auch eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung und gleichzeitig als neuer Antrag.
> b.) da weiß ich leider nicht genau was ich schreiben
> soll.
>
Die Annahme ist eine Willenserklärung, die den Antrag unverändert akzeptiert. Wie lange der Annehmende hierfür Zeit hat, richtet sich danach, wie lange der Antragende an sein Angebot gebunden ist.
Entscheidend ist zunächst, ob der Antragende nach § 148 BGB eine Annahmefrist gesetzt hat, weil nur innerhalb dieser Frist eine Annahme erklärt werden kann. Ist die Annahmeerklärung rechtzeitig abgegeben, aber verspätet zugegangen so gilt § 149 BGB. Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB):
Ist keine Frist gesetzt, so kann nach § 147 Abs. 1 BGB die Annahme unter Anwesenden nur sofort erfolgen. Dies gilt auch für Telefonate. Bei Abwesenden hingegen kann der Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende normalerweise mit einer Antwort rechnen kann. Hierbei sind Übermittlungs-, Überlegungs- und Bearbeitungszeiten zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Josef
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