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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:18 So 19.09.2004 | Autor: | Josh |
Hi
Also, ich hab da mal ein paar Fragen:
1. Was ist der erste Arbeitsmarkt? Was ist der zweite?
2. Was ist die Bundesagentur für Arbeit?
3. Haben Ich-AG's etwas mit den Steuern zu tun?
4. Was sind Lohnkostenzuschüsse?
5. Was sind Bündnisse für Arbeit?
6. Warum fordert die CDU ein neues, transparentes Steuersystem? Was ist an dem Steuersystem der SPD so kompliziert?
Gruss Micha
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:50 So 19.09.2004 | Autor: | Josef |
Zu 1:
Arbeitsmarktpolitik
In den letzten Jahren haben sich in Nordrhein-Westfalen zwei voneinander zu unterscheidende
arbeitsmarktpolitische Ansätze herausgebildet. Dabei handelt es sich einerseits um die strukturorientierten
Arbeitsmarktprogramme und zum anderen um die zielgruppenorientierten Arbeitsmarktprogramme.
Sie markieren unterschiedliche Phasen im Rahmen eines grundsätzlich als
Brücke in den regulären Arbeitsmarkt angelegten Politikansatzes.1 Um dieser Zielsetzung gerecht
zu werden, kommt dem Aspekt der Qualifizierung eine zentrale Bedeutung zu.2
Erster Arbeitsmarkt Erster Arbeitsmarkt
siehe weitere Ausführungen unter:
http://www.bicc.de/kommunalberatung/handbuch/teil3/integ.pdf
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:15 So 19.09.2004 | Autor: | Josef |
Zu 3.:
Das Arbeitsamt verlangt bei Antragstellung als Nachweis der Selbständigkeit grundsätzlich jeweils nur die Gewerbeanmeldung ( § 14 GewO ), die Bestätigung der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit ( § 18 EStG ) durch das Finanzamt oder die Bescheinigung der Handwerkskammer über die Eintragung eines Gewerbes im handwerklichen oder handwerksnahen Bereich in die Handwerksrolle (vgl. §§ 6 ff. und 18 ff. HwO ). Zweifeln an der Selbständigkeit geht es im Zusammenwirken mit der Einzugsstelle ( § 28h SGB IV) nach.
Bibliographische Angabe
(entnommen aus NWB Recherche-CD, NWB DokID: VAAAA-83872)
weitere steuerliche Fragen unter:
http://www.foerderland.de/258.0.html
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:32 So 19.09.2004 | Autor: | Josef |
ZU 4.:
Bei den Lohnkostenzuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (Kann-Leistungen), auf die kein Rechtsanspruch besteht. Über den Leistungsumfang und die zu fördernden Personen (z.B. ältere Arbeitnehmer, schwerbehinderte Menschen, Langzeitarbeitslose) entscheiden die Arbeitsämter nach pflichtgemäßem Ermessen.
weiteres unter:
http://www.ifd-fuu-chemnitz.de/stuff/AG_lokosten.htm
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:43 So 19.09.2004 | Autor: | Josef |
zu 6.:
NWB AKTUELLES 42/96
Reform der Einkommensteuer
Die geplante grundlegende Steuerreform ist in aller Munde. Zum Parteitag der CDU in Hannover v. 20.-22. 10. 1996 liegen die Leitanträge der CDU vor. Wegen der Bedeutung des Themas drucken wir diese Leitanträge mit einer kritischen Stellungnahme von Prof. Dr. Felix, Köln in diesem Heft der NWB ab.
Leitantrag der CDU mit Anm. von Prof. Dr. Felix, Köln -
1. Deutschland wird seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zum Erhalt und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze nur bewahren, wenn unser <<Steuersystem>> bei den direkten Steuern im Vergleich zu anderen Industriestaaten keine unvertretbar hohen Steuersätze aufweist. Um die Wachstumskräfte zu stärken, streben wir ein ausgewogeneres Verhältnis von direkten und indirekten Steuern an. Unser <<Steuersystem>> muß leistungsfreundlich und überschaubar werden. Das deutsche Steuerrecht ist zu kompliziert und dadurch ungerecht geworden. Das Hauptproblem liegt in der Existenz einer Vielzahl von Sonderregelungen und Steuervergünstigungen, die die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer aushöhlen und somit hohe, leistungsfeindliche Steuersätze erzwingen. Diese Ausnahmetatbestände sind weitgehend zu streichen und gegebenenfalls durch direkte, d. h. offene und zeitlich befristete Zuwendungen zu ersetzen.
Da die neuen Länder noch viele Jahre pro Kopf eine wesentlich niedrigere Wirtschaftskraft, Produktivität und Kapitalausstattung als Westdeutschland haben werden, sind gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in den neuen Ländern und zur Angleichung der Lebensverhältnisse notwendig. Die bisherige Förderung über Sonderabschreibungen wird durch eine Verbesserung der Investitionszulagen abgelöst.
2. Wir haben mit der Steuerfreistellung des Existenzminimums und der Verbesserung des Familienleistungsausgleichs 1996 vor allem die Bezieher niedriger Einkommen und Familien entlastet. Wir werden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern: Zum 1. 1. 1997 soll die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft, die Gewerbeertragsteuer mittelstandsfreundlich gesenkt und die betriebliche Vermögensteuer ersatzlos gestrichen werden.
Die geplante Einkommensteuerreform, die am 1. 1. 1999 in Kraft treten soll, paßt sich in unser steuerpolitisches Konzept zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozialen Gerechtigkeit unseres Landes ein. Wir streben an, das deutsche Steuerrecht grundlegend zu verbessern und dem Grundsatz niedrige Steuersätze und wenige Ausnahmen zum Durchbruch zu verhelfen. Unsere Reformziele sind eine deutliche Nettoentlastung der Steuerpflichtigen und eine drastische Vereinfachung des Steuerrechts, die den Aufwand für Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung spürbar reduziert. Durch eine weitgehende Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs im Steuer- und Sozialrecht wollen wir weitere Verwaltungsvereinfachungen erreichen.
3. Die Steuersätze müssen nachhaltig gesenkt werden, um Leistungs- und Investitionsbereitschaft zu fördern und die Motivation zur Arbeitsaufnahme zu stärken. Schwarzarbeit soll sich nicht mehr lohnen.
Es ist unser Ziel, im Rahmen eines linear-progressiven Tarifs oder eines Stufentarifs den Eingangssatz der Einkommensteuer von derzeit 25,9 Prozent auf einen Wert unter 20 Prozent und den Spitzensatz von derzeit 53 Prozent auf einen Wert um 35 Prozent zu senken. Bei so niedrigen Steuersätzen sind Sonderregelungen und Steuervergünstigungen weitgehend entbehrlich.
Das Ehegattensplitting und der verbesserte Familienleistungsausgleich werden beibehalten. Damit werden eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der grundgesetzlich geforderte Schutz von Ehe und Familie gewährleistet.
4. Der Spitzensatz der Einkommensteuer und der Thesaurierungssatz der Körperschaftsteuer werden auf niedrigem Niveau vereinheitlicht. Die Anrechnung der ausgeschütteten Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners wird beibehalten. Solange eine Harmonisierung der Körperschaftsbesteuerung auf EU-Ebene nicht erfolgt ist, halten wir an einem unter dem Thesaurierungssatz liegenden Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne fest. Mit diesen Maßnahmen wird der Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb wieder attraktiv bei konsequenter Weiterverfolgung der bewährten Grundsätze der Rechtsformneutratlität, der Gewinnverwendungsneutralität und der Finanzierungsneutralität im Unternehmenssektor.
5. Die notwendige Ergänzung zu niedrigen Steuern sind einfache und möglichst ausnahmslos geltende Besteuerungsgrundlagen. Einkunftsbezogene Freibeträge werden abgebaut. Alle Einkünfte sollen im Rahmen der Einkommensteuer gleichmäßig erfaßt und behandelt werden. Dabei halten wir am Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen fest. Das Existenzminimum bleibt steuerfrei.
Nur die Nettoeinkünfte dürfen besteuert werden, und unvermeidbare Privatausgaben müssen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehbar bleiben.
Zukünftig entstehende und bei der Veräußerung realisierte Wertveränderungen im Grundvermögen (außer bei selbstgenutztem Wohneigentum) und bei Wertpapieren sollen auch außerhalb des Betriebsvermögens steuerlich erfaßt werden.
Eine grundlegende Neuordnung des Einkommensteuerrechts legt nahe, bisher in den Progressionsvorbehalt ( § 32b EStG ) einbezogene Ersatzleistungen in die generelle Besteuerung einzubeziehen, während Sozialtransfers weiterhin steuerfrei bleiben sollen. Ebenso sind bisher steuerfreie Lohnbestandteile, z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, grundsätzlich als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln.
6. Die Abziehbarkeit privat mitveranlaßter Ausgaben wird im Unternehmensbereich und bei Arbeitnehmern eingeschränkt. Für die Unternehmen bedeutet dies, daß beispielsweise Spesen und Repräsentationsaufwendungen künftig in geringerem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz werden anstelle der bisherigen Kilometerpauschale zukünftig mit einer Entfernungspauschale in Höhe von 0,20 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag berücksichtigt.
7. Über die künftige steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und der entsprechenden im Alter bezogenen Einkünfte wird im Zuge der Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme entschieden.
8. Für die Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen ist eine nachhaltige Kapitalbildung in unserer Volkswirtschaft von entscheidender Bedeutung. Wegen der großen Mobilität des Kapitals streben wir eine Harmonisierung der Besteuerung der Zinseinkünfte in Europa an. Bis zur Erreichung dieses Ziels halten wir einstweilen am derzeitigen Zinsabschlag fest, der eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit garantiert.
9. Es ist unser Ziel, auch im Unternehmensbereich die Bemessungsgrundlage zu verbreitern. Hierzu gehört, daß Abschreibungen nur noch insoweit zulässig sind, als
sie den tatsächlichen Werteverzehr wiedergeben. Die Möglichkeiten der Unternehmen zur Bildung stiller Reserven, z. B. durch steuerfreie Rücklagen und Rückstellungen, werden eingeschränkt. Dies in Verbindung mit den niedrigen Steuersätzen macht eine Sonderbehandlung außerordentlicher Einkünfte entbehrlich.
10. Dem Gemeinwohl verpflichtete Organisationen müssen weiterhin gefördert werden. Deswegen halten wir an der Abziehbarkeit von Kirchensteuer und Spenden für gemeinnützige Zwecke von der Einkommensteuer fest. Dadurch verhindern wir, daß die soziale und kulturelle Infrastruktur unseres Landes Schaden nimmt oder die Staatsausgaben durch die Übernahme der von den gemeinnützigen Organisationen wahrgenommenen Aufgaben deutlich steigen.
http://www.zdf.de/ZDFde/druckansicht/0,1986,2081478,00.html
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