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Gewerbesteuer: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:36 So 04.03.2012
Autor: Owen

Aufgabe
Alexander ist Einzelunternehmer und erzielte im VZ 2010 einen  Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1350000 € (davon entfielen 300000€ auf eine Betriebstätte auf Hawai) und einen Gewerbeverlust gem. §10a GewStG von 1600000 € in 2009. Im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ist Alexander auch an der Y-AG zu 6% beteiligt, aus der er eine Dividende in 2010 von 30000€ bekam, und an der Z-AG mit 20% beteiligt, von der er eine Dividende von 20000 bekam. Zusätzlich erwirtschaftet er als Mitunternehmer einer ausländischen Personengesellschaft in 2010 einen Gewinn von 50000€.

wie hoch ist die Zahllast bei der Gewerbesteuer?

Hallo Leute,

Es geht um die Bestimmung der Gewerbesteuerzahllast. Meine Unsicherheit besteht vor allen Dingen in der Bestimmung der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG).

Zunächst zu den Hinzurechnungen:

Alexander hat als Einzelunternehmer eine Beteiligung (6%) an einer Kapitalgesellschaft und erhält da Dividende. Bei 6% handelt es sich um einen Streubesitzanteil, der gem. § 8 Nr.5 GewStG hinzugerechnet werden muss. Nun frage ich mich, ob die Dividende voll hinzugerechnet werden muss oder lediglich mit 40%, da in diesem Paragraphen auf § 3 Nr. 40 EStG verwiesen wird.

Zu den Kürzungen:

Seine 20% Beteiligung ist kein Streubesitz und muss somit gem. §9 Nr.2a GewStG komplett rausgekürzt werden, oder?

Sein Gewinnanteil aus der ausländischen Personengesellschaft von 50000€ muss offenbar gem. §9 Nr. 2 GewStG rausgekürzt werden?

Der Gewinnanteil aus der Betriebsstätte auf Hawai müsste gem. §9 Nr. 3 GewStG auch rausgekürzt werden?

Zu der Verlustverrechnung gem. § 10a GewStG:

Hier müsste man einen Gewinnvortrag machen. Der Verlust beträgt 1600000. Zunächst 1 Mio. als Sockelbetrag abziehen (Restverlust: 600000€) und nun noch einen Betrag von 0,6* (1350000-1000000)=210000€ abziehen. Zusammen haben wir einen Verlustabzug von 1210000€.

Diesen Verlustabzug muss ich nach den ganzen Hinzurechnungen und Kürzungen auch noch rauskürzen. Stimmt dies alles soweit erstmal?

Vielen Dank im Voraus

Gruß

Owen



        
Bezug
Gewerbesteuer: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:50 Mo 05.03.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Alexander ist Einzelunternehmer und erzielte im VZ 2010
> einen  Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1350000 € (davon
> entfielen 300000€ auf eine Betriebstätte auf Hawai) und
> einen Gewerbeverlust gem. §10a GewStG von 1600000 € in
> 2009. Im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ist
> Alexander auch an der Y-AG zu 6% beteiligt, aus der er eine
> Dividende in 2010 von 30000€ bekam, und an der Z-AG mit
> 20% beteiligt, von der er eine Dividende von 20000 bekam.
> Zusätzlich erwirtschaftet er als Mitunternehmer einer
> ausländischen Personengesellschaft in 2010 einen Gewinn
> von 50000€.
>  
> wie hoch ist die Zahllast bei der Gewerbesteuer?

> Es geht um die Bestimmung der Gewerbesteuerzahllast. Meine
> Unsicherheit besteht vor allen Dingen in der Bestimmung der
> Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG).
>
> Zunächst zu den Hinzurechnungen:
>  
> Alexander hat als Einzelunternehmer eine Beteiligung

Alexander ist auch beteiligt zu

>  (6%)
> an einer Kapitalgesellschaft und erhält da Dividende. Bei
> 6% handelt es sich um einen Streubesitzanteil, der gem. §
> 8 Nr.5 GewStG hinzugerechnet werden muss.
> Nun frage ich
> mich, ob die Dividende voll hinzugerechnet werden muss oder
> lediglich mit 40%, da in diesem Paragraphen auf § 3 Nr. 40
> EStG verwiesen wird.
>

Nur 40 %

"Liegen Dividenden aus Streubesitz (Beteiligung unter 10 v. H.) vor, werden beim Organträger nach § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG steuerfrei zu stellende Beträge nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet, so dass diese letztlich der Gewerbesteuer unterliegen."

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13402.de


> Zu den Kürzungen:
>  
> Seine 20% Beteiligung ist kein Streubesitz und muss somit
> gem. §9 Nr.2a GewStG komplett rausgekürzt werden, oder?
>  

[ok]

"Die als Anlagen beiliegenden Übersichten (Anlage 1: Grundsätze einschließlich Organgesellschaften; Anlage 2: Organträger) stellen dar, in welchen Fällen und in welcher Höhe Korrekturen für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben i. S. v. § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG vorliegen. "

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13402.de




> Sein Gewinnanteil aus der ausländischen
> Personengesellschaft von 50000€ muss offenbar gem. §9
> Nr. 2 GewStG rausgekürzt werden?

wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

>  
> Der Gewinnanteil aus der Betriebsstätte auf Hawai müsste
> gem. §9 Nr. 3 GewStG auch rausgekürzt werden?
>  


[ok]


> Zu der Verlustverrechnung gem. § 10a GewStG:
>  
> Hier müsste man einen Gewinnvortrag machen. Der Verlust
> beträgt 1600000. Zunächst 1 Mio. als Sockelbetrag
> abziehen (Restverlust: 600000€) und nun noch einen Betrag
> von 0,6* (1350000-1000000)=210000€ abziehen. Zusammen
> haben wir einen Verlustabzug von 1210000€.
>  


Verlustabzug:
Verlust insgesamt = 1.600.000
vorab Verlustabzug =  1.000.000
Rest 600.000 davon 60 % = 360.000

Verlustabzug insgesamt = 1.360.000



> Diesen Verlustabzug muss ich nach den ganzen
> Hinzurechnungen und Kürzungen auch noch rauskürzen.



"Erwirtschaften Sie in einem Jahr einen Gewerbeverlust, d.h. ist der Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Kürzungen negativ, können Sie diesen Verlust in die folgenden Jahre vortragen und mit Ihren künftigen positiven Gewerbeerträgen (allerdings vor Abzug des Gewerbesteuer-Freibetrages) verrechnen (§ 10 a GewStG). Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist begrenzt auf € 1.000.000,00 (§ 10 Satz 1 GewStG); vom übersteigenden Betrag sind noch 60 % vortragsfähig. Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes stellt das Finanzamt gesondert fest. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich."


http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13091.xhtml?currentModule=steuern


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Gewerbesteuer: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:08 Mo 05.03.2012
Autor: Owen

Hallo Josef und danke für die Antwort.

Zur Verlustverrechnung hätte ich eine Nachfrage. Man kann also bei der Verlustverrechnung Gewinne/ Verluste von ausländischen Gewerbebetrieben mit Gewinnen/Verlusten von inländischen Gewerbebetrieben verrechnen. Diese Vorgehensweise gilt dann auch für alle Einkunftsarten? Kann man beispielsweise im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Inland mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland verrechnen etc.? Und gibt es da einen Unterschied, ob es sich beim Ausland um den EU/ERW Raum handelt?

Vielen Dank

Gruß

Owen

Bezug
                        
Bezug
Gewerbesteuer: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:06 Mo 05.03.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

>  
> Zur Verlustverrechnung hätte ich eine Nachfrage. Man kann
> also bei der Verlustverrechnung Gewinne/ Verluste von
> ausländischen Gewerbebetrieben mit Gewinnen/Verlusten von
> inländischen Gewerbebetrieben verrechnen. Diese
> Vorgehensweise gilt dann auch für alle Einkunftsarten?
> Kann man beispielsweise im Rahmen des vertikalen
> Verlustausgleichs Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
> Inland mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im
> Ausland verrechnen etc.? Und gibt es da einen Unterschied,
> ob es sich beim Ausland um den EU/ERW Raum handelt?
>  



Bei ausländischen Einkünften muss man unterscheiden:

Stammen sie aus einem Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen  besteht, unterliegen die Einkünfte der deutschen Einkommensteuer.

Werden die Einkünfte aus einem Staat bezogen, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind sie nach dessen Regelungen entweder in Deutschland steuerpflichtig oder steuerfrei.

Bei negativen ausländischen Einkünften ist § 2a EStG zu beachten.

Bestimmte negative Einkünfte aus Drittstaaten können unabhängig davon, im Rahmen welcher Einkunftsart sie angefallen sind, in der Regel nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden.

Welche negativen Einkünfte von dieser Regelung betroffen sind, kannst du aus § 2a Abs. 1 EStG, noch besser aus der amtlichen Anleitung zur Anlage AUS, entnehmen.

Bei den Überschußeinkünften (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) werden die sich ergebenden negativen Einkünfte mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen, indem sie den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern.

Sind die Verluste eines VZ aber so hoch, dass sie die positiven Einkünfte diese VZ übersteigen, so können im Enstehungsjahr nicht ausgeglichene negative Einnahmen unter bestimmten Voraussetzungen in anderen VZ vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 10 d Abs. 1 und 2 EStG).




Viele Grüße
Josef




Bezug
                                
Bezug
Gewerbesteuer: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:32 Mo 05.03.2012
Autor: Owen

Hallo Josef, vielen Dank für den Hinweis, ist mir jetzt klarer geworden. Hinsichtlich der Aufgabe ist mir noch etwas eingefallen. Ich verstehe den §10a GeWStG so, dass ich von meinem "Gewerbeertrag vor Verlustabzug" dann denjenigen Betrag abziehe, der dem tatsächlichen verrechneten Verlust entspricht (also die 1.360.000) und nicht den noch verbleibenden Verlust der nicht ausgeglichen wurde (wäre in dem Falle 1.600.000-1.360.000=240.000). Wenn ich jedoch nach den Hinzufügungen und Kürzungen noch einen Betrag von  1.360.000€ abziehe, dann bekomme ich einen negativen Wert beim gekürzten Gewerbeertrag:

1.350.000
+30.000
-20.000
-50.000
-300.000
=1.010.000 (Gewerbeertrag vor Verlustabzug)


-1.360.000 (Verlustabzug)

=-350.000

Wo ist da der Fehler?

Vielen Dank und beste Grüße

Owen

Bezug
                                        
Bezug
Gewerbesteuer: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:52 Mo 05.03.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Hallo Josef, vielen Dank für den Hinweis, ist mir jetzt
> klarer geworden. Hinsichtlich der Aufgabe ist mir noch
> etwas eingefallen. Ich verstehe den §10a GeWStG so, dass
> ich von meinem "Gewerbeertrag vor Verlustabzug" dann
> denjenigen Betrag abziehe, der dem tatsächlichen
> verrechneten Verlust entspricht (also die 1.360.000) und
> nicht den noch verbleibenden Verlust der nicht ausgeglichen
> wurde (wäre in dem Falle 1.600.000-1.360.000=240.000).
> Wenn ich jedoch nach den Hinzufügungen und Kürzungen noch
> einen Betrag von  1.360.000€ abziehe, dann bekomme ich
> einen negativen Wert beim gekürzten Gewerbeertrag:
>  
> 1.350.000
>  +30.000
>  -20.000
>  -50.000
>  -300.000
>  =1.010.000 (Gewerbeertrag vor Verlustabzug)
>  
>
> -1.360.000 (Verlustabzug)
>  
> =-350.000
>  
> Wo ist da der Fehler?
>  


Meine vorläufige Berechnung:


[mm]\begin{vmatrix}Einkunftsart&Dividenden&Freibetrag 3 Nr. 40&Betrag\\ Gewinn aus Gewerbe&---&---&1.350.000\\ Dividenden&30.000&12.000&18.000\\ Dividenden&20.000&8.000&12.000\\ ausl.Beteiligung&---&---&50.000\end{vmatrix}[/mm]


Gesamtbetrag Gewinn aus Gewerbebetrieb =  1.430.000
abzüglich Verlustvortrag aus 2009 in Höhe v.= 1.360.000

Berichtigter Gewinn aus Gewerbe = 70.000
+ Zurechnung Freibetrag § 3 Nr. 40 = 12.000
- Kürzung steuerpflichtige ausl. Dividenden = 12.000
- Kürzung ausl. Beteiligung = 50.000
- Kürzung ausl. Gewinne Hawai = 300.000

= Gewerbeertrag = -280.000

Zahllast = 0




Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...



Viele Grüße
Josef

Bezug
                                                
Bezug
Gewerbesteuer: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:29 Di 06.03.2012
Autor: Owen

Ah, ok. Vielen Dank :-)

Bezug
                                                        
Bezug
Gewerbesteuer: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:09 Di 06.03.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Ah, ok. Vielen Dank :-)


Ich habe es gern gemacht!


Viele Grüße
Josef

Bezug
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