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Hausarbeit Strafrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:23 Mi 19.09.2007
Autor: Dan-ny

Aufgabe
Vorgeschichte: S hat Streit mit dem F, während einem Fußballspiel. Die Situation eskalier und F schlägt den S mit einer Bierflasche auf den Kopf.

Augabenstellung:
S beschließt, die in der Pffentlichkeit erlittene Schmach zu rächen und F zu töten. Bei Bastler, der auf Bestellung Bomben aller Art baut, gibt er für 3000,- € einen Sprengsatz in Auftrag, den er am Aubo des F anbringen will. B sind die Motive, die S zur Tat veranlassen unbekannt.

Um die Erfolgsaussichten der Tötung zu verbessern, will S für alle Fälle noch zusätzlich eine pistole mitnehmen und in einem Hinterhalt beobachten, ob die Bombe im entscheidenden Moment wirklich losgeht. Falls sie nicht zündet, will er den F im Auto erschießen. Deshalb erweirbt S vom Waffenswchieber W eine Pistole. W kennt wohl die Tötungsabsicht des S und dessen Motive, nicht aber den geplanten Anschlag mit der Bombe.
Als S zur Tat schreitet, explodiert die Bombe plangemäß. Die Pistole kommt nciht zum Einsatz. Das Auto, das in erner belebtzen Hauptstraße steht, weid völlig zerstört. Der schwerverletzte F wied in ein Krankenhaus eingeliefert und gerettet.

Strafbarkeit der Beteiligten nach dme StGB?

Alt. Wie wöre es, wenn die Bombe versagt und S den F daraufhin mit Pistolenschüssen zu töten versucht, jedoch nicht trifft?

Hallo erstmal!

Also, ich habe folgende Fragen:

1. Bzgl. des Bombenanschlages im Grundfall. Ich habe unmittelbares Anetzen bejaht, und zwar mit der Begründung: Die Bombe ist bereits explodiert somit hat er einen Teil der tatbestansmäßigen Handlung des 212, 211 verwirklicht...Geht das?

2. Laut Kommentaren sind Waffen iSd 224 nur Hieb- Stich- und Schusswaffen. Demnach wäre eine Bombe keine Waffe, kommt mir komisch vor, weis da jemand was zu?

3. Ich habe niedrige Beweggründe bzgl des versuchten Mordes verneint, mit der Begründung: Gefühle können zwar niedrige Beweggründe sein, aber nur wenn sie wiederum auf solchen beruhen und in keinster Weiose menschlich nachvollziehbar sind. Der Wunsch nach Rache ist, auch wenn das Mittel, mit dem sie ausgeführt wird, in keinem Verhältnis zur Rachlust auslösenden Tat steht, verständlich. Somit keine niedrigen Beweggründe.
Ich finde im Hinblick auf die vom BVerfGG geforderte restriktive Auslegung der Mordmerkmale und der Tatsache, dass in dieser Tat eben keine so niedrige Gesinnung des Täters zum Ausdruck kommt, dass nicht 212 ausreiche, ist dies die plausibelste Lösung (Selbstverständlich kommt man später über Heimtücke und gemeingefährliche Mittel sowieso zu 211). Man könnte aber auch sagen, dass der Auslöser für den Wunsch nach Rache in einem so krassen Missverhältnis steht mit dem Bombenanschlag, dass n.B. auf jeden Fall zu bejahen sind, was meint ihr?

4. Wie ist es in der Alternative...die Bombe explodiert nicht, ist dort überhaupt unmittelbares Ansetzen gegeben?

Super, vielen Dank....

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

        
Bezug
Hausarbeit Strafrecht: Tipp - Bombe - Waffe
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 16:23 Mi 19.09.2007
Autor: Josef

Hallo Danny,


> Augabenstellung:
>  S beschließt, die in der Pffentlichkeit erlittene Schmach
> zu rächen und F zu töten. Bei Bastler, der auf Bestellung
> Bomben aller Art baut, gibt er für 3000,- € einen
> Sprengsatz in Auftrag, den er am Aubo des F anbringen will.
> B sind die Motive, die S zur Tat veranlassen unbekannt.
>  
> Um die Erfolgsaussichten der Tötung zu verbessern, will S
> für alle Fälle noch zusätzlich eine pistole mitnehmen und
> in einem Hinterhalt beobachten, ob die Bombe im
> entscheidenden Moment wirklich losgeht. Falls sie nicht
> zündet, will er den F im Auto erschießen. Deshalb erweirbt
> S vom Waffenswchieber W eine Pistole. W kennt wohl die
> Tötungsabsicht des S und dessen Motive, nicht aber den
> geplanten Anschlag mit der Bombe.
>  Als S zur Tat schreitet, explodiert die Bombe plangemäß.
> Die Pistole kommt nciht zum Einsatz. Das Auto, das in erner
> belebtzen Hauptstraße steht, weid völlig zerstört. Der
> schwerverletzte F wied in ein Krankenhaus eingeliefert und
> gerettet.
>  
> Strafbarkeit der Beteiligten nach dme StGB?
>  
> Alt. Wie wöre es, wenn die Bombe versagt und S den F
> daraufhin mit Pistolenschüssen zu töten versucht, jedoch
> nicht trifft?
>  Hallo erstmal!
>  
> Also, ich habe folgende Fragen:
>  

>  
> 2. Laut Kommentaren sind Waffen iSd 224 nur Hieb- Stich-
> und Schusswaffen. Demnach wäre eine Bombe keine Waffe,
> kommt mir komisch vor, weis da jemand was zu?
>  


§ 224 I Nr. 2 StGB: Bei der Bombe handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen
Sinn, da sie keine Schuß-, Hieb- oder Stichwaffe darstellt
15
. Die Bombe stellt ein
gefährliches Werkzeug dar, da sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art
ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erheblichere Körperverletzungen zuzufügen
16
.
Man könnte den Begriff des gefährlichen Werkzeuges aber auch enger fassen und die
Eigenschaft der Bombe als gefährliches Werkzeug problematisieren. Denn teilweise wird
verlangt, dass das gefährliche Werkzeug durch menschliche Einwirkung gegen den
menschlichen Körper in Bewegung gesetzt
17
und vom Täter zur Verstärkung der
Einwirkung allein körperlicher Kraft eingesetzt wird



[]Fundstelle - Die Bombe stellt ein gefährliches Werkzeug dar,


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Hausarbeit Strafrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:23 Mi 19.09.2007
Autor: Josef

Hallo Danny,

darüber hinaus liegt das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 III, Sachbeschädigungen
nach § 303 und Körperverletzungen nach §§ 223 ff. vor.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                        
Bezug
Hausarbeit Strafrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:25 Do 20.09.2007
Autor: Dan-ny

Hi Josef.

Danke erst mal für deine schnelle Antwort.
Das mit 303, 308, 224 weis ich, ja. Aber muss ich da zu jedem Delikt noch die Beteiligung des B prüfen? Hab ihc zwar so gemacht, kommt mir aber doch komisch vor.
Außerdem hat sich W bei mir im Grundfall wegen nichts strafbar gemacht, mangels teilnahmefähiger Haupttat, da ein versuchter Mord des S mittels Pistole mE am unmittelbaren Ansetzen scheitert, seht ihr das anders?

Danke euch

Bezug
                                
Bezug
Hausarbeit Strafrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:32 Do 20.09.2007
Autor: Josef

Hallo Danny,


>  Das mit 303, 308, 224 weis ich, ja. Aber muss ich da zu
> jedem Delikt noch die Beteiligung des B prüfen?

Denke ich schon. Es ist gefordert: Strafbarkeit der Beteiligten  nach dem StGB?


> Hab ihc
> zwar so gemacht, kommt mir aber doch komisch vor.
>  Außerdem hat sich W bei mir im Grundfall wegen nichts
> strafbar gemacht, mangels teilnahmefähiger Haupttat, da ein
> versuchter Mord des S mittels Pistole mE am unmittelbaren
> Ansetzen scheitert, seht ihr das anders?
>  

Zweifelhaft. Siehe meine Ausführungen zu W.

Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Hausarbeit Strafrecht: Tipps
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:26 Do 20.09.2007
Autor: Josef

Hallo Danny,

> Vorgeschichte: S hat Streit mit dem F, während einem
> Fußballspiel. Die Situation eskalier und F schlägt den S
> mit einer Bierflasche auf den Kopf.
>  
> Augabenstellung:
>  S beschließt, die in der Pffentlichkeit erlittene Schmach
> zu rächen und F zu töten. Bei Bastler, der auf Bestellung
> Bomben aller Art baut, gibt er für 3000,- € einen
> Sprengsatz in Auftrag, den er am Aubo des F anbringen will.
> B sind die Motive, die S zur Tat veranlassen unbekannt.
>  
> Um die Erfolgsaussichten der Tötung zu verbessern, will S
> für alle Fälle noch zusätzlich eine pistole mitnehmen und
> in einem Hinterhalt beobachten, ob die Bombe im
> entscheidenden Moment wirklich losgeht. Falls sie nicht
> zündet, will er den F im Auto erschießen. Deshalb erweirbt
> S vom Waffenswchieber W eine Pistole. W kennt wohl die
> Tötungsabsicht des S und dessen Motive, nicht aber den
> geplanten Anschlag mit der Bombe.
>  Als S zur Tat schreitet, explodiert die Bombe plangemäß.
> Die Pistole kommt nciht zum Einsatz. Das Auto, das in erner
> belebtzen Hauptstraße steht, weid völlig zerstört. Der
> schwerverletzte F wied in ein Krankenhaus eingeliefert und
> gerettet.
>  
> Strafbarkeit der Beteiligten nach dme StGB?
>  



Ein paar Ansatzpunkte:


S:

Eine Straftat liegt vor, wenn folgende drei Elemente gegeben sind:

Tatbestandsmäßigkeit; Rechstwidrigkeit; Schuld.

Die Tatbestandsmäßigkeit ist gegeben, wenn eine konkrete Handlung die Merkmale eines Tatbestands erfüllt, der abstrakt im StGB festgeschrieben ist.


Der Versuch bezeichnet im Strafrecht die nicht vollendete Straftat (§ 22 StGB.
Der Versuch setzt subjektiv einen bestimmt gefassten Tatentschluss und objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur Tat voraus.

Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter den Vorsatz für die Tat gefasst hat und eventuell weitere subjektive Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht.

Schwieriger ist die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens zur Tat. Festzustellen ist, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 StGB entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer gemischt subjektiv - objektiven Theorie ausgeht ("Nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt"). Der BGH meint, dass der Täter die Grenze zum "Jetzt geht es los" (vgl. BGHSt 26, 201) überschritten haben muss, dieser Zeitpunkt ist aber nicht immer klar zu erkennen (z.B.: Ist die Waffe auf das Opfer zu richten schon Versuch oder erst das Entsichern oder das ordentliche Zielen oder wirklich erst der Schuss?).

Das eigentliche Problem des § 22 StGB liegt vielmehr darin, wie der Begriff der "Unmittelbarkeit" zu verstehen ist. Nach der sogenannten "konkretisierten Teilaktstheorie" kommt es darauf an, ob "der Täter nach seiner Vorstellung Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen". Es werden aber auch noch andere Ansichten vertreten (Beispiele: Schutzzwecktheorie, Gefährdungstheorie). Unterschiede zeigen sich namentlich bei der Abgrenzung von (straflosen) Vorbereitungshandlungen zu (strafbaren) Versuchshandlungen.

Vor diesem Hintergrund gilt: Ein Versuch liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter mit der tatbestandlichen Handlung bereits begonnen hat. Beispielsweise liegt das Ansetzen zur Tötung unzweifelhaft vor, wenn der Täter das Opfer bereits verletzt hat.

[]Fundstelle



B:

Eine Beihilfe im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 27 Abs. 1 StGB) liegt dann vor, wenn jemand (der Gehilfe) vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt.

Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen, z.B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Es muss in jedem Fall eine fremde, rechtswidrige Haupttat vorliegen, welche von dem Gehilfen unterstützt wird. Welches Verhalten für dieses 'Unterstützen' als ausreichend angesehen wird ist umstritten: Die herrschende Lehre fordert, dass die Unterstützung des Gehilfen kausal für das Gelingen der unterstützten Haupttat sein muss. Die Rechtsprechung lässt es dagegen bereits ausreichen, wenn die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Hilfeleistung gefördert wurde.

Für die Annahme einer Beihilfehandlung ist es nicht einmal unbedingt notwendig, dass der Haupttäter davon Kenntnis hat.

[]Fundstelle


B baut Bomben.
Hinweis auch auf § 308 - Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion!





W:

Wie B.; W kennt die Tötungsabsicht des S.



> Alt. Wie wöre es, wenn die Bombe versagt und S den F daraufhin mit >Pistolenschüssen zu töten versucht, jedoch nicht trifft?


Schwieriger ist die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens zur Tat. Festzustellen ist, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 StGB entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer gemischt subjektiv - objektiven Theorie ausgeht ("Nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt"). Der BGH meint, dass der Täter die Grenze zum "Jetzt geht es los" (vgl. BGHSt 26, 201) überschritten haben muss, dieser Zeitpunkt ist aber nicht immer klar zu erkennen (z.B.: Ist die Waffe auf das Opfer zu richten schon Versuch oder erst das Entsichern oder das ordentliche Zielen oder wirklich erst der Schuss?).


[]Unmittelbares Ansetzen

Viele Grüße
Josef



Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

Bezug
                
Bezug
Hausarbeit Strafrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 14:58 Di 25.09.2007
Autor: Dan-ny

Alles klar, vielen Dank für die Hilfe

Grüße, Danny

Bezug
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