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Es geht um einen Jungen(15) der einen Mp3-player von einem jungen(18)kauft.Der mp3-plaer kostet eigentlich 30 euro verkaufte es aber für 20 euro , da es gebraucht war.Jedoch soll der Junge den Mp3-layer zurück geben auf Anweisung von seinen eltern.Hat er das recht dazu ?
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:03 Mo 01.11.2010 | Autor: | Josef |
Hallo bubblegun,
„Ein Rechtsgeschäft ist nach § 110 BGB wirksam, wenn der Minderjährige die Gegenleistung mit eigenen Mitteln bewirkt und somit seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Der beschränkt Geschäftsfähige kann nach § 107 BGB ohne Einwilligung Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn sie ihm einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Wirtschaftliche Vorteile allein genügen nicht, so dass auch „Schnäppchenkäufe“ keinen lediglich rechtlichen Vorteil i.S. v. § 107 BGB darstellen.“ [1]
Der Kaufvertrag über den Mp3-player ist m.E. wirksam, weil angenommen werden muss, dass der 15-jährige Junge den Mp3-Player von seinem frei verfügbaren Taschengeld erworben hat (§ 110 BGB); trotz nachträglicher Einwände der Eltern.
Quelle:
[1] Bürgerliches Recht; Bayerische Verwaltungsschule; Rüdiger Sklarzik , Band 2
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