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Ordentliche Kündigung von AV: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:29 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

Aufgabe
Ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen
1. In der Hansa-Bau GmbH, Erfurt, sind am 08.07 des Jahres 01 unter den 125 Beschäftigten u.a. die folgenden Arbeitnehmer beschäftigt:
Name                 Geb.datum Eintritt in das Unternehmen

Abel, Hans         17.04.1951 08.06.1973
Bierbaum, Lothar 23.07.1959 22.03.1985
Caesar, Clara         08.10.1952 14.08.1993
Dürre, Dora         11.09.1975 10.05.1999

Bestimmen Sie jeweils den frühsten Termin, zu welchem a) die Arbeitnehmer und b) der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen können. In dem anzuwendenden Tarifvertrag sind keine vom Gesetz abweichenden Regelungen vereinbart. Es besteht keine vom Gesetz abweichende einzelvertraglichen Regelungen der Kündigungsfristen.

2. Die Hansa-Bau GmbH schließt mit der neu einzustellenden Angestellten Anita Arnold einen Arbeitsvertrag, der bezüglich der Kündigung folgende Vereinbarung enthält: „Der AN ist nur berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 1. Juli eines Jahres zu kündigen. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Regelungen.“ Wie beurteilen Sie rechtlich diese Vereinbarung?

3. Die Hansa-Bau GmbH stellt zum 01.März d. J. Martin Grießler als Angestellten in der Auftragsbearbeitung ein. Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Am 13. März des selben Jahres entschließt sich der Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag zum frühesten Termin zu kündigen.
Nennen Sie den frühest möglichen Termin!

4. Wie beurteilen Sie die Ansicht der Hansa-Bau GmbH, die Kündigungsfrist generell auf eine Woche festzulegen.  




Name                 a)                                   b)

Abel, Hans         15.07.2001                   30.01.2002
Bierbaum, Lothar 30.04.2001                   30.09.2001
Caesar, Clara         15.09.2001                   30.10.2001
Dürre, Dora         15.06.2001                   30.06.2001

Das sind meine Lösungen, sind diese Richtig? Ich komme irgendwie mit den Fristen nicht so ganz klar. In meinem Lehrbuch steht noch „Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtig. Was heißt das? Hat diese Aussage was mit der Dürre, Dora b) zu tun?



zu. 2

In meinem Lehrbuch steht: „Kündigt der Arbeitnehmer, hat er eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende bzw. 15. eines Monats einzuhalten. In den Arbeitsvertrag können jedoch auch freie Kündigungsvereinbarungen übernommen werden.“
Hier bin ich mir unsicher. Ich denke, dass die 6 Monate ungesetzlich sind und auch nicht in den Arbeitsvertrag darf. Der Arbeitnehmer darf gesetzlich ja nur am Monatsende oder zum 15. des Monats kündigen. Also ist der 1. Juli nicht wirksam. Der Arbeitnehmer muss sich bei einer Ordentlichen Kündigung sowieso an die Kündigungsfristen halten.

zu. 3

Da habe ich mal im Internet recherchiert.  Habe dabei das gefunden: „Während der Dauer der Probezeit, längstens allerdings für 6 Monate, gilt für beide Parteien die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates. Die Kündigung kann dabei auch noch am letzten Tag der vereinbarten Probezeit erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall angesichts der einzuhaltenden Kündigungsfristen folglich erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit.“
Ich würde vermuten zum 15.03.2001

zu. 4
Ich vermutet mal, dass es nicht rechtens ist. Da die Kündigungsfrist - in Zitat zu 3 – mit zwei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats festgelegt ist.

Ich habe mir die Antworten mit Hilfe meines Lehrbuches und die Antworten zu den Probezeiten im Internet rausgesucht. Leider bin ich noch total unsicher in diesem Themenbereich. Deshalb benötige ich eure Hilfe. Könntet ihr mir bitte sagen welche Antworten richtig sind und welche falsch und mir den Grund nennen, falls meine Antworten falsch sind.

Ich danke euch im Voraus und hoffe das ihr mir bei meiner Unsicherheit  - Sicherheit verschaffen könnt.

Liebe Grüße

Mausi 23



        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:57 Di 17.08.2010
Autor: Josef

Hallo Mausi23,


> Ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen
>  1. In der Hansa-Bau GmbH, Erfurt, sind am 08.07 des Jahres
> 01 unter den 125 Beschäftigten u.a. die folgenden
> Arbeitnehmer beschäftigt:
>  Name                 Geb.datum Eintritt in das
> Unternehmen
>  
> Abel, Hans         17.04.1951 08.06.1973
>  Bierbaum, Lothar 23.07.1959 22.03.1985
>  Caesar, Clara         08.10.1952 14.08.1993
>  Dürre, Dora         11.09.1975 10.05.1999
>  
> Bestimmen Sie jeweils den frühsten Termin, zu welchem a)
> die Arbeitnehmer und b) der Arbeitgeber das
> Arbeitsverhältnis kündigen können. In dem anzuwendenden
> Tarifvertrag sind keine vom Gesetz abweichenden Regelungen
> vereinbart. Es besteht keine vom Gesetz abweichende
> einzelvertraglichen Regelungen der Kündigungsfristen.
>  
> 2. Die Hansa-Bau GmbH schließt mit der neu einzustellenden
> Angestellten Anita Arnold einen Arbeitsvertrag, der
> bezüglich der Kündigung folgende Vereinbarung enthält:
> „Der AN ist nur berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit
> einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 1. Juli eines
> Jahres zu kündigen. Für den Arbeitgeber gelten die
> gesetzlichen Regelungen.“ Wie beurteilen Sie rechtlich
> diese Vereinbarung?
>  
> 3. Die Hansa-Bau GmbH stellt zum 01.März d. J. Martin
> Grießler als Angestellten in der Auftragsbearbeitung ein.
> Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Am 13.
> März des selben Jahres entschließt sich der Arbeitgeber,
> den Arbeitsvertrag zum frühesten Termin zu kündigen.
> Nennen Sie den frühest möglichen Termin!
>  
> 4. Wie beurteilen Sie die Ansicht der Hansa-Bau GmbH, die
> Kündigungsfrist generell auf eine Woche festzulegen.  
>
>
>
>
> Name                 a)                                   
> b)
>  
> Abel, Hans         15.07.2001                   30.01.2002
>  Bierbaum, Lothar 30.04.2001                   30.09.2001
>  Caesar, Clara         15.09.2001                   
> 30.10.2001
>  Dürre, Dora         15.06.2001                   
> 30.06.2001
>  
> Das sind meine Lösungen, sind diese Richtig? Ich komme
> irgendwie mit den Fristen nicht so ganz klar. In meinem
> Lehrbuch steht noch „Bei der Berechnung der
> Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor der
> Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht
> berücksichtig. Was heißt das? Hat diese Aussage was mit
> der Dürre, Dora b) zu tun?




Die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist stets mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats möglich (so genannte Grundküdigungsfrist.


Die Kündigung durch den Arbeitgeber löst Kündigungsfristen aus, die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gestaffelt sind. Als Zeiten der Betriebszugehörigkeit für die verlängerten Kündigungsfristen sind jedoch nur solche zu berücksichtigen, die ab dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers geleistet worden sind.

Zu 1:

> Abel, Hans         17.04.1951 08.06.1973
>  

Kündigung durch Arbeitnehmer:

08.07.2001 + 4 Wochen = 08.08.2001 und zum 15.08.2001


Kündigung durch Arbeitgeber:


Zuerst Lebensalter ermitteln. Bei Beschäftigungsdauer ab 2 Jahre für verlängerte Kündigungsfristen zählen nur Beschäftigungszeiten ab dem 25. Lebensjahr.

Dann Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ermitteln:
08.06.1973 = 08.07.2001 = über 25 Jahre

08.07.2001 + 4 Wochen = 08.08.2001 + 7 Monate = 08.03.2002 zum 15.03.2002


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:21 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

Heißt das jetzt für b, dass ich die Monate auf den 08.07.2001 rechnen muss? Muss ich dann bei a, nur 4 Wochen rechnen und dann immer zum 15. des Monats?

Name                        a)               b)

Abel, Hans 15.08.2001 30.02.2002
Bierbaum, Lothar 15.08.2001 30.01.2002
Caesar, Clara 15.08.2001 30.09.2001
Dürre, Dora 15.08.2001 15.08.2001

LG

Bezug
                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:05 Di 17.08.2010
Autor: Josef


> Heißt das jetzt für b, dass ich die Monate auf den
> 08.07.2001 rechnen muss?

[ok]

Ab 08.07.2001

> Muss ich dann bei a, nur 4 Wochen
> rechnen und dann immer zum 15. des Monats?


4 Wochen sind genau genommen 28 Tage!
Wie müsst ihr rechnen?



>  
> Name                        a)               b)
>  
> Abel, Hans 15.08.2001 30.02.2002
>  Bierbaum, Lothar 15.08.2001 30.01.2002
>  Caesar, Clara 15.08.2001 30.09.2001
>  Dürre, Dora 15.08.2001 15.08.2001
>  

Zu b:
Alle Arbeitnehmer sind über 25 Jahre alt.
Du musst noch die Betriebszugehörigkeit berücksichtigen! Danach wird die Frist entsprechend berechnet.

Abel:

vom 08.06.1973 bis 08.07.2001 = 28 Jahre


08.07.2001 + 28 Tage (4 Wochen) = 08.08.2001 zum 15. oder Ende des Monats; hier 15.08.2001 + 7 Monate = 15.03.2002 zum Ende des Monats = 31.03.2002


Viele Grüße
Josef



Bezug
                                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:21 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

Jetzt bin ich aber verwirrt!!!!!

http://www.hrm.de/portals/hrm/story_images/abbildung/kuendigung_abb.GIF

da kommt noch unter zwei Jahre dazu -> 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.



> Danach wird die Frist entsprechend berechnet.
>  
> Abel:
>  
> vom 08.06.1973 bis 08.07.2001 = 28 Jahre
>  

Das ist mir klar.

>
> 08.07.2001 + 28 Tage (4 Wochen) = 08.08.2001 zum 15. oder
> Ende des Monats; hier 15.08.2001 + 7 Monate = 15.03.2002
> zum Ende des Monats = 30.03.2002

Vermischst du gerade nicht a und b? In a soll doch nur genannt werden, wann der Arbeitnehmer kündigen kann.

In b wird ausgesagt wann der Arbeitgeber kündigen kann.


Da Abel 28 Jahre dabei ist gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende.

08.07.2001 + 7 Monate = 30.02.2002

Warum ist das falsch????

LG

>  
>  


Bezug
                                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:34 Di 17.08.2010
Autor: Josef

Hallo Mausi23,

> Jetzt bin ich aber verwirrt!!!!!
>  
> http://www.hrm.de/portals/hrm/story_images/abbildung/kuendigung_abb.GIF
>  

> da kommt noch unter zwei Jahre dazu -> 4 Wochen zum 15.
> oder zum Monatsende.
>  

[ok]

>
>
> > Danach wird die Frist entsprechend berechnet.
>  >  
> > Abel:
>  >  
> > vom 08.06.1973 bis 08.07.2001 = 28 Jahre
>  >  
> Das ist mir klar.
>  >

> > 08.07.2001 + 28 Tage (4 Wochen) = 08.08.2001 zum 15. oder
> > Ende des Monats; hier 15.08.2001 + 7 Monate = 15.03.2002
> > zum Ende des Monats = 30.03.2002


>  Vermischst du gerade nicht a und b?

Ja, da hast du recht! Mein Fehler!

> In a soll doch nur
> genannt werden, wann der Arbeitnehmer kündigen kann.

[ok] Kündigung zum ...

>
> In b wird ausgesagt wann der Arbeitgeber kündigen kann.
>  

[ok] Kündigung zum ...

>
> Da Abel 28 Jahre dabei ist gilt eine Kündigungsfrist von 7
> Monaten zum Monatsende.


[ok]

>  
> 08.07.2001 + 7 Monate = 30.02.2002
>  
> Warum ist das falsch????

Leider habe ich hier den Fehler gemacht!


Kündigung zum 28.02.2002 ist möglich.




Viele Grüße
Josef


Bezug
                                                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:18 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

also sind meine zweiten Lösungen zu b) richtig.

Ich weiß nicht genau, ob wir von 30 Tagen oder 28 Tagen ausgehen. Meine Leherin hat uns nichts gesagt. Wir mussten uns alleine einarbeiten. :(

Bezug
                                                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:32 Di 17.08.2010
Autor: Josef

Hallo Mausi23,

> also sind meine zweiten Lösungen zu b) richtig.
>

> Abel, Hans 15.08.2001 30.02.2002

28.02.2002


30. Februar gibt es nicht!


> Bierbaum, Lothar 15.08.2001 30.01.2002

31.01.2002

> Caesar, Clara 15.08.2001 30.09.2001


[ok]

> Dürre, Dora 15.08.2001 15.08.2001

[ok]


> Ich weiß nicht genau, ob wir von 30 Tagen oder 28 Tagen
> ausgehen. Meine Leherin hat uns nichts gesagt. Wir mussten
> uns alleine einarbeiten. :(



Bei der Berechnung von Kündigungsfristen muss man sehr genau vorgehen!


Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: zu (3)
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:41 Di 17.08.2010
Autor: Loddar

Hallo Mausi!


> 3. Die Hansa-Bau GmbH stellt zum 01.März d. J. Martin
> Grießler als Angestellten in der Auftragsbearbeitung ein.
> Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Am 13.
> März des selben Jahres entschließt sich der Arbeitgeber,
> den Arbeitsvertrag zum frühesten Termin zu kündigen.
> Nennen Sie den frühest möglichen Termin!


> zu. 3
>  
> Da habe ich mal im Internet recherchiert.  Habe dabei das
> gefunden: „Während der Dauer der Probezeit, längstens
> allerdings für 6 Monate, gilt für beide Parteien die
> kürzere gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum
> 15. oder zum Ende eines Kalendermonates.

[ok]


> Ich würde vermuten zum 15.03.2001

[notok] Wo sind denn hier die 2 Wochen Kündigungsfrist geblieben?


Gruß
Loddar


Bezug
                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:31 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23



> > Ich würde vermuten zum 15.03.2001

> [notok] Wo sind denn hier die 2 Wochen Kündigungsfrist
> geblieben?

Aber da sind doch die zwei Wochenkündigungsfrist drin oder geht das dann erst ab der 3 Woche? also zum 30.03.2001?

LG


Bezug
                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Monatsletzter?
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:37 Di 17.08.2010
Autor: Loddar

Hallo Mausi!


> Aber da sind doch die zwei Wochenkündigungsfrist drin

[aeh] Vom 13. März bis zum 15. März sind 2 Wochen???
Ich glaube nicht ...


> also zum 30.03.2001?

[notok] Welches ist der letzte Tag im März? Bitte auch stets die Anzahl der Tage des Monats im Auge behalten.


Gruß
Loddar


Bezug
                                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:42 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

aber der hat doch am 01.März angefangen zu arbeiten??? [verwirrt] Dann sind es doch 2 Wochen ungefähr 01-07.03. und 08.03 - 14.03.  (ausgegangen vom Kalender 2010 oder muss ich schauen im Kalender 2001 - wobei man ja nicht die Kalender der vergangen Jahre im Kopf hat)

Bezug
                                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Beginn der Kündigungsfrist
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 19:01 Di 17.08.2010
Autor: Loddar

Hallo Mausi!


Die Kündigungsfrist beginnt immer an dem Tag, an welchem die Kündigung erklärt wurde.

Und die Anzahl der Tage der einzelnen Monate sollte man auch im Kopf haben.


Gruß
Loddar


Bezug
        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Zu 4)
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 17:58 Di 17.08.2010
Autor: Josef

Hallo Mausi,

>  
> 4. Wie beurteilen Sie die Ansicht der Hansa-Bau GmbH, die
> Kündigungsfrist generell auf eine Woche festzulegen.  

>  
> zu. 4
>  Ich vermutet mal, dass es nicht rechtens ist. Da die
> Kündigungsfrist - in Zitat zu 3 – mit zwei Wochen zum
> 15. oder zum Ende eines Kalendermonats festgelegt ist.
>  

Beachte aber:

Auch in Tarifverträgen finden sich häufig Regelungen über Kündigungsfristen. Aber Vorsicht: Häufig sind nämlich tarifliche Kündigungsfristen kürzer als die gesetzliche, was zulässig ist (§ 622 Abs. 4 BGB).

Da der Tarifvertrag vom Gesetz abweichen darf, darf er auch ungünstiger sein!


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:33 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

Ist meine Einschätzung richtig oder falsch. In der Aufgabe kann man von Tarifverträgen nichts entnehmen. Wie sollte die Antwort den lauten?

LG

Bezug
                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 06:45 Mi 18.08.2010
Autor: Josef

Hallo Mausi23,

> Ist meine Einschätzung richtig oder falsch. In der Aufgabe
> kann man von Tarifverträgen nichts entnehmen. Wie sollte
> die Antwort den lauten?
>  

Das kommt darauf an, was die Lehrkraft hören will.


> “ Wie beurteilen Sie rechtlich diese Vereinbarung?


Danach ist deine Antwort unvollständig.



Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Zu 2)
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:13 Di 17.08.2010
Autor: Josef

Hallo Mausi23,

> Ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen
>  1. In der Hansa-Bau GmbH, Erfurt, sind am 08.07 des Jahres
> 01 unter den 125 Beschäftigten u.a. die folgenden
> Arbeitnehmer beschäftigt:

> 2. Die Hansa-Bau GmbH schließt mit der neu einzustellenden
> Angestellten Anita Arnold einen Arbeitsvertrag, der
> bezüglich der Kündigung folgende Vereinbarung enthält:
> „Der AN ist nur berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit
> einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 1. Juli eines
> Jahres zu kündigen. Für den Arbeitgeber gelten die
> gesetzlichen Regelungen.“ Wie beurteilen Sie rechtlich
> diese Vereinbarung?
>  


> zu. 2
>  
> In meinem Lehrbuch steht: „Kündigt der Arbeitnehmer, hat
> er eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende bzw. 15. eines
> Monats einzuhalten. In den Arbeitsvertrag können jedoch
> auch freie Kündigungsvereinbarungen übernommen
> werden.“


[ok]

>  Hier bin ich mir unsicher. Ich denke, dass die 6 Monate
> ungesetzlich sind und auch nicht in den Arbeitsvertrag
> darf. Der Arbeitnehmer darf gesetzlich ja nur am Monatsende
> oder zum 15. des Monats kündigen. Also ist der 1. Juli
> nicht wirksam. Der Arbeitnehmer muss sich bei einer
> Ordentlichen Kündigung sowieso an die Kündigungsfristen
> halten.
>


Enthält der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist, sind drei Möglichkeiten zhu unterscheiden:

1.
Die arbeitsvertragliche Frist weicht von der tarifvertraglichen oder gesetzlichen nicht ab. Hier stellen sich natürlich keine Probleme, denn es wäre egal, ob Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz zur Anwendung kiommen.

2.
Die arbeitsvertragliche Regelung ist für den Arbeitnehmer günsitge4r als das Gesetz. Eine solche Vereinbarung hat Vorrang vor allgemeineren Regelungen.

3.
Die arbeitsvertagliche Regelung ist ungünstiger als die gesetzliche Regelung. Eine solche Regelung ist unwirksam. Allerdings sind zwei Ausnahmen zu beachten:

Für Aushilfstätigkeiten von bis zu drei Monaten Dauer können kürzere als die gesetzliche  Kündigungsfristen vereinbart werden.

Die zweite Ausnahme: In Kleinunternehmern dürfen für alle Mitarbeiter  ebenfalls kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden.
Kleinunternehmer sind Unternehmen, die regelmäßíg nicht mehr als 20 Vollzeitarbeitsplätze  haben.  Dies trifft für unser Unternehmen nicht zu, da es 125 Beschäftigte hat.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:37 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

völlig verwirrt, zu welcher Aufgabe gehört deine Antwort??? [verwirrt] [anbet]

LG

Bezug
                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: siehe Überschrift
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:39 Di 17.08.2010
Autor: Loddar

Hallo Mausi!


Die Überschrift / Betreffzeile von Josefs Antwort verrät es: zu Teilaufgabe (2).


Gruß
Loddar


Bezug
                
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:47 Di 17.08.2010
Autor: Mausi23

danke für die Anmerkungen. Da ist doch meine Einschätzung / Anwort richtig oder?

Bezug
                        
Bezug
Ordentliche Kündigung von AV: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 06:49 Mi 18.08.2010
Autor: Josef

Hallo,

> danke für die Anmerkungen. Da ist doch meine Einschätzung
> / Anwort richtig oder?


Der Sachverhalt lässt  eine einwandfreie Antwort nicht zu.


Viele Grüße
Josef

Bezug
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