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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:51 Sa 10.01.2009 | Autor: | hasso |
Hallo,
Ich hab eine frage bezüglich der Prokura und zwar ist Fall 2 gemeint der aber auf Fall 1 aufbaut deswegen habe ich die Lösung von Fall 1 mal mit geposted.
Die prokura ist eine ist die umfangreichste Handlungsvollmacht, nach § 49 (1) bennent die erlaubten Geschäfte und § 49 (2) die Verbotenen bspw. Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Fall 1) Lösung:
Um ein Prokura zu erteilen müsste A ein Handelsgerwerbe betreiben.
6 Vorraussetzungen für ein Gewerbe §1(1):
1) erlaubte Tätigkeit § 134,138 (+)
2) selbsständige Tätigkeit § 84(2) S.2 (+) (ist das ok mit §84 S.2?)
3) dauerhaft (+)
4) planmäßig (+)
5) Gewinnerziehlungsabsicht (+)
6) Kein Freiberufler(+)
Alternative Vorraussetzung kaufmännische Einrichtung §1(2) für ein Handelsgewerbe.
-Umsatz >= 250.000
-Buchführung
-Größere Anzahl an Mitarbeiter
=> Bedingung erfüllt somit ist A ist ISTkaufmann und hat das recht Prokura zu erteilen.
Prokura Vorraussetzungen.
a) Handelsgeschäft
b) ausdrückliche Erklärung
c) Handelsrigstereintragung § 53 (1)
Prokura wurde ohne weiteres erteilt werden.
Der Kauf von den Autos ist er ebenso berechtigt weil diese im § 49 (1) geregelt sind.
Somit hat D von A recht auf Kaufpreiszahlung.
Fall 2) Lösung:
D->A Auf Kaufpreizhalung aus § 433
Vorrausetzung: Kaufvertrag zwischen D/A
S Vertreter für A?
eigene Willenserklärung S (+)
im fremden Namen (+)
Vetrungsmacht > Prokura?
S ist Prokurist (s.o)
Umfang: Erwerb Grundstück
§ 49 (2) Belastung
Sonderfall: Finanzierung => ERWERB
Interne Beschränkung A/S § 50 (1)
im Außenverhältnis unbeachtlich (->E), allenfalls SE A
0> Kauf von E von Umfang gedeckt
=> KV A/E (+)
E -> A aufKPZ auf § 433 (2) (+)
Was spielt die WIllenerklärung oder S Vertreter für A bzw. Vertreungsmacht, Interne Beschränkung für eine Rolle ?
Ich mein Der S ist doch sowieso Prokurist von daher müsst doch nur überprüft werden ob ein Erwerb von Grundstücken zulässig ist. Im § 49 steht das es grundsätzlich verboten ist, in der Lösung jedoch stand das bei FInanzierung erlaubt sein soll.
Hier der FALL:
[Dateianhang nicht öffentlich]
Danke
Gruß hasso
Dateianhänge: Anhang Nr. 1 (Typ: jpg) [nicht öffentlich]
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:56 Sa 10.01.2009 | Autor: | hasso |
hab eben noch in Wikipeida folgendes gefunden:
Unbeschränkbarkeit der Prokura nach außen
Innenverhältnis: Beschränkung der Prokura dem Umfang nach, z.B. durch Dienst- oder Arbeitsvertrag des Prokuristen. Diese Beschränkungen sind gegenüber Dritten unwirksam (§ 50 Abs. 1,2 HGB), daher sind auch die vom Prokuristen ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäfte für die Gesellschaft verbindlich. Der Prokurist ist der Gesellschaft dann aber zum Schadensersatz verpflichtet. Bei den folgenden Missbrauchsfällen wird die Gesellschaft nicht verpflichtet, womit der Prokurist als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften muss (siehe dazu: § 179 BGB):
wenn Prokurist und Geschäftspartner arglistig zum Schaden der Gesellschaft zusammenwirken
wenn der Geschäftspartner den Verstoß des Prokuristen gegen interne Weisungen kennt oder dies in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt.
Der Abschnitt besagt doch, das ein Prokurist nach außen unbeschränkbar Geschäftstätig. Wobei wenn der Prokurist Geschäfte abschließt die der Geschäftsinhaber im ausdrücklich bsp. im Arbeitsvertrag verboten hat der prokurist selbst Schadenersatz leisten für die geschäfte die er tätigte.
Dabei handelt er nach der Rechtsgrundlage § 179 BGB
korrekt?
gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:26 So 11.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
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> Ich hab eine frage bezüglich der Prokura und zwar ist Fall
> 2 gemeint der aber auf Fall 1 aufbaut deswegen habe ich die
> Lösung von Fall 1 mal mit geposted.
>
>
> Die prokura ist eine ist die umfangreichste
> Handlungsvollmacht, nach § 49 (1) bennent die erlaubten
> Geschäfte und § 49 (2) die Verbotenen bspw. Veräußerung und
> Belastung von Grundstücken.
>
Die Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Form der Vollmacht, deren Umfang gesetzlich fixiert ist. Durch die Typisierung wird dem Interesse des kaufmännischen Geschäftsverkehrs nach Rechtssicherheit Rechnung getragen.
>
> Fall 1) Lösung:
>
> Um ein Prokura zu erteilen müsste A ein Handelsgerwerbe
> betreiben.
Die Prokura kann nur persönlich, d.h. von dem Kaufmann selbst (oder seinem gesetzlichen Vertreter) erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB).
Grundsätzlich können nur Vollkaufleute und Handelsgesellschaften Prokuristen bestellen.
>
> 6 Vorraussetzungen für ein Gewerbe §1(1):
>
> 1) erlaubte Tätigkeit § 134,138 (+)
> 2) selbsständige Tätigkeit § 84(2) S.2 (+) (ist das ok mit
> §84 S.2?)
> 3) dauerhaft (+)
> 4) planmäßig (+)
> 5) Gewinnerziehlungsabsicht (+)
> 6) Kein Freiberufler(+)
Der Begriff des Gewerbes ist nach wie vor nicht gesetzlich definiert. Er ist von der Rechtsprechung erarbeitet worden. So ist Gewerbe jede Tätigkeit, die selbständig und auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht angelegt ist, planmäßig betrieben wird, auf dem Markt nach außen erkennbar hervortritt und nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist.
Selbständig tätig ist, wer nicht weisungsgebunden ist. Es muss sich um eine rechtliche Selbständigkeit handeln. eine nur wirtschaftliche Selbständigkeit reicht nicht.
Die Tätigkeiten der freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, vgl. § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG) fallen jedoch nicht unter den Begriff des Gewerbes, da diese einem höheren wissenschaftlichen oder künstlerischen Interesse dienen und nicht primär auf Gewinn ausgerichtet sind.
Nach der Definition in § 1 Abs. 2 HBG soll aber nicht jedes Gewerbe per se Kaufmannseigenschaft begründen, sonder nur dann, wenn es nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrtieb erfordert.
> Alternative Vorraussetzung kaufmännische Einrichtung §1(2)
> für ein Handelsgewerbe.
>
> -Umsatz >= 250.000
> -Buchführung
> -Größere Anzahl an Mitarbeiter
Im HGB sind zur Abgrenzung keine Mindestgrößenanforderungen definiert worden, z.B. hinsichtlich Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Betriebsvermögen, Arbeitnehmerzahl o.Ä.
>
> Prokura Vorraussetzungen.
>
> a) Handelsgeschäft
Grundsätzlich können nur Vollkaufleute und Handelsgesellschaften Prokuristen bestellen.
> b) ausdrückliche Erklärung
Prokura muss nach § 48 Abs. 1 HGB immer ausdrücklich erklärt werden.
> c) Handelsrigstereintragung § 53 (1)
>
Die Erteilung der Prokura ist nach § 53 HGB zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prokura, sie ist nur deklaratorisch.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:47 Mo 12.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
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> Fall 1) Lösung:
>
> Um ein Prokura zu erteilen müsste A ein Handelsgerwerbe
> betreiben.
>
> => Bedingung erfüllt somit ist A ist ISTkaufmann und hat
> das recht Prokura zu erteilen.
>
A ist Kaufmann.
Das HGB regelt den Begriff des Kaufmanns, wie er im handelrechtliche Sinne verstanden werden soll. Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Mit dem Kaufmann ist also der Unternehmer selbst gemeint, der Prinzipal, also der Inhaber, nicht der Angestellte.
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Da jemand der die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 HGB erfüllt, Kaufmann ist und damit zwingend den gesetzlichen Bestimmungen des HGB unterworfen ist, bezeichnet man ihn als Istkaufmann.
Der Betrieb eines Handelsgewerbes macht jeden zum Kaufmann (§1 Abs. 1 HGB).
Nach § 1 Abs. 2 HGB ist Handelsgewerbe
- jeder Gewerbebetrieb,
- es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert..
Gewerbe:
Selbständig (nicht weisungsgebunden,
auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht (erkennbar durch Filialeröffnung)
planmäßig (es werden objektiv wiederholt und regelmäßig Geschäfte getätigt)
Tätigkeit tritt nach außen erkennbar hervor (erkennbar durch Firmennamen A-Teppich-Superstore
A ist Kaufmann und kann daher Prokura erteilen.
Die Bestellung zum Prokuristen kann nach § 167 Abs. 2 HGB mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie muss nach § 48 Abs. 1 HGB aber immer ausdrücklich erklärt werden. Die Erteilung der Prokura ist nach § 53 HGB zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prokura, sie ist nur deklaratorisch.
Ist die Prokura beschränkt, wirkt diese Beschränkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Kaufmann und dem Prokuristen. Dritten gegenüber ist sie i.d.R. unwirksam (§ 50 HGB).
S hat nur Filialprokura, § 50 Abs. 3 HGB.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:42 Mo 12.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
> Ich hab eine frage bezüglich der Prokura und zwar ist Fall
> 2 gemeint der aber auf Fall 1 aufbaut deswegen habe ich die
> Lösung von Fall 1 mal mit geposted.
>
>
> Fall 2) Lösung:
>
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend-)eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Dabei muss es sich nicht um branchenübliche Geschäfte handeln. Auch außergewöhnliche Geschäfte darf der Prokurist vornehmen (z.B. Änderung der Branche oder Erwerb eines anderen Unternehmens).
Die Prokura berechtigt jedoch nicht zu Belastung und Veräußerung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB, Immobiliarklausel), sofern die entsprechende Ermächtigung nicht ausdrücklich erteilt wird. Der Erwerb von Grundstücken (auch mit Restkaufhypothek) oder die Verfügung über bestehende Grundpfandrechte sind demgegenüber auch ohne besondere Ermächtigung von der Prokura mit erfasst.
Ist die Prokura beschränkt, wirkt diese Beschränkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Kaufmann A und dem Prokuristen S. Nach außen hat diese Beschränkung keine Wirkung, § 50 Abs. 1 HGB.
Die Prokura umfasst zwar auch ohne besondere Ermächtigung den Erwerb von Grundstücken. Allerdings wurde die Prokura dem S beschränkt, wonach ihm Grundstückgeschäfte aller Art untersagt sind.
S hat sich dem A gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht.
Viele Grüße
Josef
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