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Rechnungswesen: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:32 So 11.01.2009
Autor: Owen

Aufgabe
Über das Vermögen eines Kunden wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, unsere Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung 26180€.

Hallo Leute, ich habe eine Verständnisfrage. Wenn ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, bedeutet dies, dass ich meine Forderungen bereits als uneinbringlich abschreiben muss? Oder buche ich hier meine Forderungen lediglich auf zweifelhaft um? Gibt es somit buchtechnisch einen Unterschied zwischen einem Insolvenzantrag und einem eröffneten Insolvenzverfahren?

        
Bezug
Rechnungswesen: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:53 So 11.01.2009
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Über das Vermögen eines Kunden wird ein Insolvenzverfahren
> eröffnet, unsere Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung
> 26180€.
>  Hallo Leute, ich habe eine Verständnisfrage. Wenn ein
> Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, bedeutet dies,
> dass ich meine Forderungen bereits als uneinbringlich
> abschreiben muss? Oder buche ich hier meine Forderungen
> lediglich auf zweifelhaft um? Gibt es somit buchtechnisch
> einen Unterschied zwischen einem Insolvenzantrag und einem
> eröffneten Insolvenzverfahren?



Für die Bewertung von Forderungen zum Bilanzstichtag gibt es drei Möglichkeiten:

a)
Einzelbewertung für das spezielle (besondere) Ausfallrisiko (z.B. Komkurs)

b)
Pauschalbewertung für allgemeine ausfallrisiko

c)
Einzel- und Pauschalbewertung (gemischtes Bewertungsverfahren)


Einzelbewertung von Forderungen:

Eine Forderung wird zweifelhaft, wenn

- trotz wiederholter Mahnung keine Zahlung erfogt,
- der Kunde um Stundung bittet,
- der Mahnbescheid beantragt wird,
- der Kunde seine Zahlungen einstellt,
- das Vergleichsverfahren eingeleitet/der Konkurs beantragt wird.



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Rechnungswesen: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:18 So 11.01.2009
Autor: Owen

Aufgabe
s.oben

Hallo und danke für die Antwort.
o.k., ich halte dann fest(bitte korrigieren, wenn was nicht stimmt): Wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird, buchen wir die Forderung auf zweifelhaft um.

Nun hat man zwei Möglichkeiten:
1. Das Gericht lehnt den Antrag ab und es gibt kein Verfahren.
2. Das Gericht nimmt den Antrag an und es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei müssen wir unsere Forderung abschreiben.

Ist das so richtig?
Was ist eigentlich, wenn wir aufgrund eines Insolvenzantrags unsere Forderungen auf zweifelhaft umgebucht haben und der Antrag vom Gericht abgelehnt wird? Buchen wir die zweifelhaften Forderungen dann wieder auf einwandtfrei um?


Bezug
                        
Bezug
Rechnungswesen: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:54 So 11.01.2009
Autor: Josef

Hallo 0wen,


>  o.k., ich halte dann fest(bitte korrigieren, wenn was
> nicht stimmt): Wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird,
> buchen wir die Forderung auf zweifelhaft um.

[ok]

>  
> Nun hat man zwei Möglichkeiten:
>  1. Das Gericht lehnt den Antrag ab und es gibt kein
> Verfahren.
>  2. Das Gericht nimmt den Antrag an und es wird ein
> Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei müssen wir unsere
> Forderung abschreiben.
>  

> Ist das so richtig?

[ok]


>  Was ist eigentlich, wenn wir aufgrund eines
> Insolvenzantrags unsere Forderungen auf zweifelhaft
> umgebucht haben und der Antrag vom Gericht abgelehnt wird?
> Buchen wir die zweifelhaften Forderungen dann wieder auf
> einwandtfrei um?
>  

Nein.
Eine Forderung wird auch dann zweifelhaft, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder trotz wiederholter Mahnung keine Zahlung erfolgt.
Dies ist in der Regel schon vor der Einleitung des  Vergleichsverfahren/Konkurs gegeben.

Bei Zahlungseingang einer abgeschriebenen Forderung lebt die Umsatzsteuer wieder auf, (2800 an 5495 und 4800).


Viele Grüße
Josef

Bezug
                                
Bezug
Rechnungswesen: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 15:59 So 11.01.2009
Autor: Owen

Ok, jetzt hab ichs verstanden, vielen Dank.

Bezug
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