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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 13:55 Mo 23.01.2012 | Autor: | Marcel08 |
Hallo zusammen!
Folgender Fall aus der Praxis liegt vor:
Was ist passiert?
Im Rahmen eines Unwetters wurde das Groß-Trampolin des B von einer Windböe erfasst und auf das Grundstück des A geschleudert. Während dieses Vorgangs wurde der Grenzzaun (ein gewöhnlicher Maschendrahtzaun), welcher das Grundstück des A von jenem des B abgrenzt, beschädigt. Eigentümer das Zaunes ist A.
Was ist bisher geschehen?
A bekommt nun ein Schreiben von der Versicherung des B, in welchem er dazu aufgefordert wird, in Form eines auszufüllenden Fragebogens, Stellung zu diversen Punkten zu nehmen, wie z.B:
- Worum handelt es sich bei der beschädigten Sachen?
- Wie alt ist die betroffene Sache?
- Wie teuer waren damals die Anschaffungskosten der Sache?
- Wann entstand der Schaden?
- etc.
A beauftragt nun die Firma C, einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparatur des beschädigten Zaunes zu erstellen. Neben eines Kostenvoranschlages antwortet dieser wie folgt:
"Die vorhandene Zaunanlage kann ohne hohen Kostenaufwand nicht instand gesetzt werden, da die verbaute Zaunhöhe heute nicht mehr lieferbar ist. Wir empfehlen Ihnen daher, die vorhandene Zaunanlage zu entfernen und durch eine Neuerstellung zu ersetzen."
Was wäre vielleicht noch wichtig zu erwähnen?
- A hat das Haus samt Zaunanlage vor ca. 25 Jahren erworben. Aus diesem Grund kann er beispielsweise die Frage nach den damaligen Anschaffungskosten des Zaunes nicht beantworten. Auch bezüglich des Alters kann er nur sagen, dass der Zaun mindestens 25 Jahre alt ist. Er weiß also nicht, wann der bereits verstorbene Voreigentümer den Zaun hat bauen lassen.
- Es handelt sich um einen ca. 50m langen Maschendrahtzaun. Es ist also nicht davon auszugehen, dass das Trampolin des B während des Unwetters die gesamte Zaunlänge beschädigt hat, sondern vielmehr nur einen Ausschnitt der Anlage.
- Die Reparatur, bzw. der Neubau ist gemäß Kostenvoranschlag offenbar nur mit relativ hohen Kosten verbunden.
- A, ein Handwerker durch und durch, entschließt sich dazu, den Zaun in jedem Fall selbst zu reparieren.
Die Frage:
Ich würde nun gerne wissen, ob A nun von der Versicherung des B überhaupt in irgendeiner Weise Anspruch auf Schadensausgleichszahlung hat. Wenn ja, wie kann man unter den gegebenen Voraussetzungen die entsprechend zu zahlende Summe in etwa objektiv abschätzen? Wie würde ein solcher Fall zwischen A und B, bzw. zwischen A und der Versicherung des B in der gängigen Praxis gelöst werden?
Über hilfreiche Kommentare würde ich mich freuen; vielen Dank!
Viele Grüße, Marcel
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:20 Mi 25.01.2012 | Autor: | Josef |
Hallo Marcel,
bitte beachte:
"In diesem Forum kann und darf wegen standesrechtlicher Bestimmungen keine Rechtsberatung geleistet werden."
Die Beratung in Rechtsangelegenheiten ist nach dem Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Daneben dürfen aber unter anderem Verbraucherzentralen Rechtsberatung anbieten.
Sicherlich wirst du hierfür Verständnis haben.
Viele Grüße
Josef
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