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Umweltverwaltungsrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:11 Mo 17.06.2013
Autor: s.muehl

Aufgabe
In einer vom Bundesgesundheitsminister herausgegebenen Poitivliste werden nach sorgfältiger Prüfung dem Stand der Wissenschaft entsprechend Produkte des A als krebserzeugend eingestuft, was zu einem Umsatzeinbruch führt. Jahre später stellt sich infolge neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse heraus, dass die Produkte nicht krebserregend sind. Auf der Klage des A wird die BRD daher rechtskräftig verurteilt, die Produkte des A aus der Liste zu streichen, weil die Erwähnung der Produkte in der Positivliste rechtswidrig sei und den A in seiner durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit verletze.

A möchte nun den entgangenen Gewinn ersetzt haben. Kann A dies verlangen?

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

Hallo zusammen,

bin für jeden Tipp sehr danlbar, da ich auf dem Schlauch stehe, wie in diesem Fall vorzugehen ist.

Danke und Gruß

s.muehl

        
Bezug
Umweltverwaltungsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 12:23 Mo 17.06.2013
Autor: Josef

Hallo s.muehl,

> In einer vom Bundesgesundheitsminister herausgegebenen
> Poitivliste werden nach sorgfältiger Prüfung dem Stand
> der Wissenschaft entsprechend Produkte des A als
> krebserzeugend eingestuft, was zu einem Umsatzeinbruch
> führt. Jahre später stellt sich infolge neuerer
> wissenschaftlicher Erkenntnisse heraus, dass die Produkte
> nicht krebserregend sind. Auf der Klage des A wird die BRD
> daher rechtskräftig verurteilt, die Produkte des A aus der
> Liste zu streichen, weil die Erwähnung der Produkte in der
> Positivliste rechtswidrig sei und den A in seiner durch
> Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit verletze.
>  
> A möchte nun den entgangenen Gewinn ersetzt haben. Kann A
> dies verlangen?



"Nach § 252 BGB ist der durch das Schadensereignis entgangene Gewinn zu ersetzen. Das ist der Gewinn, den der Geschädigte im konkreten Fall im Rahmen einer legalen Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach erzielt hätte." [1]

"Der Gesetzgeber stützt die zum Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlungen des BGB auf klar umrissene und beschränkte Verletzungstatbestände. Geschützt sind im Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen. Diese Rechtsgüter sind absolute oder ausschließliche Rechte, die von jedermann beachtet werden müssen." [2]

Nach dem damaligen Stand der Wissenschaft war das Produkt als gesundheitsgefährdend eingestuft worden und durfte somit zu Recht nicht in den Handel gelangen. Aufgrund der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse kann das Produkt nunmehr zum Verkauf zugelassen werden. Schadensansprüche für entgangenen Gewinn können m.E. aber nicht gestellt werden.


Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Band 2; Bayerische Verwaltungsschule;
[1] Seite 74
[2] Seite 102



Viele Grüße
Josef

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