Ust-Voranmeldung < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:48 Fr 23.01.2009 | Autor: | Owen |
Aufgabe | Ein Industriebetrieb, der seine Ust-Voranmeldungen monatlich an das Finanzamt übermittelt, hat
noch am 30.12.2005 Fertigerzeugnisse in Höhe von 5.500,00 + 16% Ust 880,00 = 6.380,00
an einen Kunden ausgeliefert. Der Kunde hat die Rechnung am 14.01.2006 überwiesen.
In welchem Monat hat der Betrieb die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen? Begründen Sie
Ihre Entscheidung! |
Hallo Leute, also es gibt ja die Regel, dass die monatliche Vorauszahlung/Voranmeldung dann durchgeführt werden muss, wenn die Ust-Schuld im Vorjahr>6136. Nun, in der Aufgabe steht, dass die Fertigerzeugnisse brutto 6380 betragen. Die Ust ist hierbei jedoch lediglich 880. Das würde also bedeuten, dass der Betrieb die Ust nach einem Vierteljahr zahlen müsste, also im April. Stimmt das so?
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(Frage) beantwortet | Datum: | 22:57 Fr 23.01.2009 | Autor: | mmhkt |
Guten Abend,
ich hätte dazu anzumerken:
Ein Industriebetrieb, der seine Ust-Voranmeldungen
monatlich an das Finanzamt übermittelt - heißt das nicht, dass dieser Betrieb das regelmäßig jeden Monat macht, also groß genug ist und genug produziert und absetzt, dass die Grenze für die monatliche Meldung regelmäßig überschritten wird?
...hat noch am 30.12.2005... an einen Kunden ausgeliefert. Der Kunde hat die Rechnung am 14.01.2006 überwiesen... - liegt hierin nicht die wirkliche Frage, nämlich: zählt für die USt der Monat der Auslieferung/Rechnungsstellung oder der Monat, in dem die Rechnung bezahlt wurde und das Geld dem Betrieb zur Verfügung steht?
Schönen Gruß
mmhkt
> Ein Industriebetrieb, der seine Ust-Voranmeldungen
> monatlich an das Finanzamt übermittelt, hat
> noch am 30.12.2005 Fertigerzeugnisse in Höhe von 5.500,00
> + 16% Ust 880,00 = 6.380,00
> an einen Kunden ausgeliefert. Der Kunde hat die Rechnung
> am 14.01.2006 überwiesen.
> In welchem Monat hat der Betrieb die Umsatzsteuer an das
> Finanzamt abzuführen? Begründen Sie
> Ihre Entscheidung!
> Hallo Leute, also es gibt ja die Regel, dass die
> monatliche Vorauszahlung/Voranmeldung dann durchgeführt
> werden muss, wenn die Ust-Schuld im Vorjahr>6136. Nun, in
> der Aufgabe steht, dass die Fertigerzeugnisse brutto 6380
> betragen. Die Ust ist hierbei jedoch lediglich 880. Das
> würde also bedeuten, dass der Betrieb die Ust nach einem
> Vierteljahr zahlen müsste, also im April. Stimmt das so?
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(Antwort) fertig | Datum: | 11:09 Sa 24.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Verständnisfrage
> ich hätte dazu anzumerken:
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> Ein Industriebetrieb, der seine Ust-Voranmeldungen
> monatlich an das Finanzamt übermittelt - heißt das nicht,
> dass dieser Betrieb das regelmäßig jeden Monat macht, also
> groß genug ist und genug produziert und absetzt, dass die
> Grenze für die monatliche Meldung regelmäßig überschritten
> wird?
>
Unternehmer, deren Umsatzsteuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6.136,00 betragen hat, müssen jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben,
Bei einer Vorjahres-Umsatzsteuer von nicht mehr als 512,00 ist keine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich
Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, wenn Sie im Vorjahr nicht mehr als 512,00 Umsatzsteuer (nach Abzug der Vorsteuer) an das Finanzamt zahlen mussten (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG; Abschn. 225a Abs. 2 UStR 2005). Stellen Sie fest, dass Sie eigentlich vierteljährliche Voranmeldungen abzugeben hätten, warten Sie ruhig so lange, bis Sie eine entsprechende Aufforderung des Finanzamtes erhalten. Existenzgründer müssen dagegen im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
Falls es allerdings im Vorjahr zu einem Überschuss zugunsten des Unternehmers gekommen ist (= Vorsteuerüberhang), sind vierteljährlich Voranmeldungen zu erstellen, es sei denn, der Unternehmer beantragt die Befreiung von der Abgabepflicht (Abschn. 225 a Abs. 2 UStR 2005).
USt-Voranmeldung
> ...hat noch am 30.12.2005... an einen Kunden ausgeliefert.
> Der Kunde hat die Rechnung am 14.01.2006 überwiesen... -
> liegt hierin nicht die wirkliche Frage, nämlich: zählt für
> die USt der Monat der Auslieferung/Rechnungsstellung oder
> der Monat, in dem die Rechnung bezahlt wurde und das Geld
> dem Betrieb zur Verfügung steht?
>
Normalerweise gilt bei der Umsatzsteuer das Prinzip der »Sollversteuerung«. Danach müssen Sie Ihren Umsatz bereits in dem Zeitraum versteuern, in dem Sie die Rechnung geschrieben haben, selbst wenn Ihr Kunde später zahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch beim Finanzamt formlos die sogenannte »Istversteuerung« (Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG) beantragen. Vorteil: In diesem Fall wird die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Zahlung bei Ihnen eingeht.
Vorteile durch die Istbesteuerung
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 06:31 Sa 24.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Ein Industriebetrieb, der seine Ust-Voranmeldungen
> monatlich an das Finanzamt übermittelt, hat
> noch am 30.12.2005 Fertigerzeugnisse in Höhe von 5.500,00
> + 16% Ust 880,00 = 6.380,00
> an einen Kunden ausgeliefert. Der Kunde hat die Rechnung
> am 14.01.2006 überwiesen.
> In welchem Monat hat der Betrieb die Umsatzsteuer an das
> Finanzamt abzuführen? Begründen Sie
> Ihre Entscheidung!
> Hallo Leute, also es gibt ja die Regel, dass die
> monatliche Vorauszahlung/Voranmeldung dann durchgeführt
> werden muss, wenn die Ust-Schuld im Vorjahr>6136. Nun, in
> der Aufgabe steht, dass die Fertigerzeugnisse brutto 6380
> betragen. Die Ust ist hierbei jedoch lediglich 880. Das
> würde also bedeuten, dass der Betrieb die Ust nach einem
> Vierteljahr zahlen müsste, also im April. Stimmt das so?
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. es kommt dabei regelmäßig nicht darauf an, ob der Kunde die gelieferte Ware schon bezahlt hat (Soll-Versteuerung).
Ist-Versteuerung:
Auf Antrag kann das Finanzamt aber auch genehmigen, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anmelden muss, in dem das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung eingegangen ist. (Ist-Versteuerung). Die Ist-Versteuerung kann z.B. beantragt werden, wenn
- der Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung (umgerechnet auf das Kalenderjahr) voraussichtlich nicht mehr als 250.000 Euro /bis 31. Mai 2006 = 125.000) betragen wird.
- der Unternehmer keine Bücher führen und regelmäßig keine Abschlüsse machen muss oder
- der Unternehmer freiberuflich tätig ist.
Anzahlungen müssen sowohl bei der Ist- als auch bei der Soll-Versteuerung sofort versteuert werden.
Wird eine unternehmerische Tätigkeit erstmals aufgenommen, sind im laufenden und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Danach müssen grundsätzlich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden.
Beträgt die Jahres-Umsatzsteuer voraussichtlich mehr als 6.136 , muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach jedem Kalendermonat abgegeben werden. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 512 , kann das Finanzamt von der Abgabe von Voranmeldungen ganz absehen.
Ergibt sich im Kalenderjahr ein Überschuss bei der Umsatzsteuer zu Gunsten des Unternehmers von mehr als 6.136 , hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Anstelle des Kalendervierteljahres kann der Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. An diese Entscheidung ist der Unternehmer dann das ganze Kalenderjahr gebunden.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:28 Sa 24.01.2009 | Autor: | Owen |
Hallo und vielen Dank für die Infos
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:30 Sa 24.01.2009 | Autor: | Owen |
Hoppla, habe aus Versehen eine Frage draus gemacht.
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:49 Sa 24.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Owen,
> Ein Industriebetrieb, der seine Ust-Voranmeldungen
> monatlich an das Finanzamt übermittelt, hat
> noch am 30.12.2005 Fertigerzeugnisse in Höhe von 5.500,00
> + 16% Ust 880,00 = 6.380,00
> an einen Kunden ausgeliefert. Der Kunde hat die Rechnung
> am 14.01.2006 überwiesen.
> In welchem Monat hat der Betrieb die Umsatzsteuer an das
> Finanzamt abzuführen? Begründen Sie
> Ihre Entscheidung!
> Hallo Leute, also es gibt ja die Regel, dass die
> monatliche Vorauszahlung/Voranmeldung dann durchgeführt
> werden muss, wenn die Ust-Schuld im Vorjahr>6136. Nun, in
> der Aufgabe steht, dass die Fertigerzeugnisse brutto 6380
> betragen. Die Ust ist hierbei jedoch lediglich 880.
Aber nur für eine Lieferung (Es werden im Monat Dezember wohl mehrere Lieferungen und Leistungen erbracht worden sein. So auch in den Vormonaten.
> Das
> würde also bedeuten, dass der Betrieb die Ust nach einem
> Vierteljahr zahlen müsste, also im April. Stimmt das so?
Sehe ich nicht so.
Es ist aus der Aufgabenstellung nicht ersichtlich, wann der Industriebetrieb eröffnet wurde. Es steht jedoch fest, dass der Betrieb bisher monatliche USt-Voranmeldungen an das Finanzamt übermittelt. Da die Letzte Lieferung am 30.12.2005 (Ende des Jahrs) ausgeführt wurde und für die Rechnung für die Lieferung eine USt in Höhe von 880,00 auswirft, kann angenommen werden, dass die USt-Zahlungen im Kalenderjahr 2005 (12*880,00 = ) 10.560 beträgt.
In der Regel ist die Soll-Versteuerung vorzunehmen. Unternehmer, deren Umsatzsteuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6.136,00 betragen hat, müssen jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, Abgabetermin ist der 10. Tag nach Ende des jeweiligen Monats mit Zahlungsfrist von drei Tagen. Danach muss der Unternehmer den Umsatz bereits in dem Zeitraum versteuern, in dem er die Lieferung geleistet (die Rechnung geschrieben) hat, selbst wenn der Kunde später zahlt. (Bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.). Die Lieferung und Rechnung erfolgte noch am 30.12.2005. Die USt-Voranmeldung muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat Dezember) beim Finanzamt eingehen (also 10.1.2006). Gleichzeitig ist die errechnete Steuer an die Finanzkasse abzuführen.
Die Ist-Versteuerung wird nur auf Antrag vom Finanzamt genehmig. An diese Entscheidung ist der Unternehmer dann das ganze Kalenderjahr gebunden. Ein Wechsel während des Jahres ist nicht möglich.
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 20:54 Sa 24.01.2009 | Autor: | Owen |
Ja, die Aufgabe ist leider etwas unklar formuliert, aber wenigstens ist mir das System nun klarer geworden, vielen Dank.
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