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Aufgabe | Möglichkeiten und Wirkungen der Aktivierung selbst geschaffener Immaterieller Vermögenswerte im neuen HGB |
Möglichkeiten und Wirkungen der Aktivierung selbst geschaffener Immaterieller Vermögenswerte im neuen HGB
Immaterielle Vermögenswerte sind alle identifizierbaren, nicht monetären Unternehmenswerte, die bei der Herstellung von Produkten und Dienstleistungen oder durch die entgeltliche Überlassung an Dritte verwendet werden können. Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens sind Unternehmenswerte die nicht entgeltlich von einem Dritten erworben, sondern vom Unternehmen selbst erstellt wurden. Beispiele hierfür sind Konzessionen (z.B. Schankerlaubnis), gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente), wirtschaftliche Werte (z.B. Verfahren), Lizenzen, Geschäfts- oder Firmenwert, EDV-Software.
Mit der Änderung des §248 HGB durch das Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gilt für alle entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, sowohl handels- als auch steuerrechtlich, ein Bilanzierungsverbot. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände können jetzt teilweise als Aktivposten in die Handelsbilanz aufgenommen werden. Ziel bei der Aufhebung des Verbots ist es, die immateriellen Vermögensgegenstände stärker als bisher in den Fokus des Abschlussadressaten zu rücken. Für die Steuerbilanz gilt nach wie vor das Bilanzierungsverbot. Grundsätzlich gibt es verschiedene Aktivierungs- und Ansatzmethoden
Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§248 Abs. 1 HGB);
Ansatzverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder Vergleichbare Vermögensgegenstände;
Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegen;
Ansatzwahlrecht für derivativen Firmenwert;
In die Bilanz dürfen gem. §248 HGB Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich selbst geschaffene Marken, Drucktitel (z.B. Zeitungstitel), Verlagsrechte (z.B. Exklusivrecht), Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens nicht aufgenommen werden.
Die Neugestaltung betrifft insbesondere innovative mittelständische Unternehmen und sog. Start-Up Unternehmen, die am Beginn ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen. Diese erhalten hierbei die Möglichkeit, ihre bilanzielle Außendarstellung zu verbessern. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig und stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.
Aus bilanzieller Sicht muss zwischen Forschung und Entwicklung klar getrennt werden, da nur Herstellungskosten, die bei der Entwicklung anfallen aktiviert werden können. Forschungsaufwendungen sind unverändert als Aufwendungen zu erfassen. Forschung wird definiert als Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen allgemeiner Art, hingegen wird die Entwicklung als Anwendung von Forschungsergebnissen oder andrem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern und Verfahren definiert. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktvierung aus Vorsichtsgründen ausgeschlossen.
Der Vorteil der Aktivierung von immateriellen Vermögenswerten liegt in der günstigeren Darstellung der Vermögenslage und Werthaltigkeit des Unternehmens, denn immaterielle Güter stellen ein Potential dar, welches bisher nach HGB nicht nach außen abgebildet werden konnte, jedoch können die Änderungen durch das BilMoG den Unternehmenswert erheblich erhöhen. Als Schutz vor aufblähenden Wertüberhöhungen dienen die Beschränkungen im Gesetz für die Aktivierbarkeit und die Ausschüttungssperre.
Was meint Ihr trifft das die Sache? Oder fehlt was oder ist ungeschickt vormuliert?
Danke schon mal.
LG alex.
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 08:47 Mo 22.11.2010 | Autor: | Josef |
Hallo alex,
>
> Immaterielle Vermögenswerte sind alle identifizierbaren,
> nicht monetären Unternehmenswerte, die bei der Herstellung
> von Produkten und Dienstleistungen oder durch die
> entgeltliche Überlassung an Dritte verwendet werden
> können.
"immaterielles Wirtschaftsgut: (immaterieller Vermögenswert): nichtstofflicher, unkörperlicher Vermögenswert eines Unternehmens. Dazu gehören z.B. der Firmenwert, Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte, Erfindungen, Fabrikationsverfahren. [1];
Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile "[2]
> Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte
> des Anlagevermögens sind Unternehmenswerte die nicht
> entgeltlich von einem Dritten erworben, sondern vom
> Unternehmen selbst erstellt wurden.
Quellen:
[1] Schülerduden - Wirtschaft
[2] Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2009
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:20 Di 23.11.2010 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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