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berufsfreiheit: Frage (überfällig)
Status: (Frage) überfällig Status 
Datum: 14:16 Sa 27.06.2009
Autor: der_puma

hallo,

habe mal ein paar fragen zur berufsfreiheit...

1) wie steht denn art 12 zu art 33? mithin lese ich , dass art 33 den art 12 nicht gänzlich verdrängt, während unser prof. meinte, dass zwischen beiden ein lex specialis verhältnis besteht? wann muss ich denn den art 33 prüfen? gewährleistet der nur den freien zugang zu öffentlichen ämter, alsoi einen aspekt der berufswahl, oder auch die freie ausübung? welche schranken hat dieser?
oder prüfe ich art 33 immer nur in verbindung mit anderen artikeln?

2) wie unterscheidet man denn, ob etwas in die brufsausübung oder in die berufswahl eingreift? das eine regelt das " ob", das andere das " wie " , aber habt ihr da noch mehr abgrenzungskriterien?
wie ist es in dem fall, wenn ein apotheker eine zweite apotheke aufmachen will, dieses ihm aber verboten wird?

3)bei dem apekt der hochschulzulassung liest man immer, dass hier art 12 ivm 3 I und dem sozialstaatsprinzip einschlägig ist...wie prüfe ich das ion einer fallbearbeitung? prüfe ich dann zuerst art 12 oder was mache ich da ? die zusammenfürhung von schutzbereichen ist ja eher eine sache des bverfg....diese hochschulzulassung ist ja teil eines derivativen leistungsrechts ? wie prüfe ich die?

4) zum verhältnis von art 12 zu art 3I....für mich ist nahezu jeder eingriff in dei berufsfreiheit auch bei art 3 I einschlägig?? kommt ein student nicht in die uni wegen des nc wird er im verhälntis zu besseren abiturienten ungleich behandelt...kriegt ein taxifahrer keine erlaubnis wird er ungleich behandelt...oder sehe ich das falsch?

5) art 12 I gewährlietste ja auch die negative berufsfreiheit...ist das nihct bereits in art 12 II und II enthalten...sind das eigenständige grundrechte oder nur schranken schranken zu art 2 I ?

6) zuletzt noch eine frage zum konkurrenzverhälntis zu art 4 , 5...wenn ein künstler sich fabre kauft un ihm das irgenwie untersagt wird....prüfe ich dann art 4 und art 12???


gru



        
Bezug
berufsfreiheit: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 11:06 So 28.06.2009
Autor: Josef

Hallo,



>  
> 1) wie steht denn art 12 zu art 33? mithin lese ich , dass
> art 33 den art 12 nicht gänzlich verdrängt, während unser
> prof. meinte, dass zwischen beiden ein lex specialis
> verhältnis besteht? wann muss ich denn den art 33 prüfen?
> gewährleistet der nur den freien zugang zu öffentlichen
> ämter, alsoi einen aspekt der berufswahl, oder auch die
> freie ausübung? welche schranken hat dieser?
>  oder prüfe ich art 33 immer nur in verbindung mit anderen
> artikeln?
>  

Auch für die Beamten des öffentlichen Dienstes (Beamten, Richter) und die sog. staatlich gebundenen, d.h. halbamtlichen Berufe (Notar, Hebamme, Wirtschaftsprüfer usw.) besteht grundsätzlich Berufsfreiheit. Je stärker aber die öffentlichen Bindungen des Berufes sind, desto eher kann der Gesetzgeber Sonderregelungen treffen.

Im öffentlichen Dienst selbst wird Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. 33 GG überlagert. Der Staat kann die Zahl der verfügbaren Ausbildungs- und Arbeitsplätze bestimmen, sodass sich die Berufsfreiheit der  Bewerber für den öffentlichen Dienst auf  das Recht des gleichen Zugangs beschränkt (Art. 33 Abs. 2 GG).



Viele Grüße
Josef





Bezug
        
Bezug
berufsfreiheit: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 14:53 So 28.06.2009
Autor: Josef

Hallo,

  

>  
> 2) wie unterscheidet man denn, ob etwas in die
> brufsausübung oder in die berufswahl eingreift? das eine
> regelt das " ob", das andere das " wie " , aber habt ihr da
> noch mehr abgrenzungskriterien?
>  wie ist es in dem fall, wenn ein apotheker eine zweite
> apotheke aufmachen will, dieses ihm aber verboten wird?
>  


Nach dem Wortlaut des Textes bezieht sich der Regelungsvorbehalt des Abs. 1 Satz 2 nur auf die Berufsausübung, nicht aber auf die Berufswahl. Berufswahl und Berufsausübung hängen jedoch eng zusammen. Mit der Berufswahl beginnt die Berufsausübung und in der Berufsausübung wird die Berufswahl immer wieder neu bestätigt. Das hat zur Folge, dass sich der Regelungsvorbehalt des Satzes 2 über die Berufsausübung hinaus auch auf die Berufswahl bezieht.

Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Entscheidend ist dabei die Frage, mit welcher Intensität in die Beufsfreiheti eingegriffen wird.

Merke:
Bei Einschränkungen der Berufsausübung wird geregelt, wie der Beruf auszuüben ist.

Beschränkungen dürfen vorgenommen werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das zweckmäßig erscheinen lassen. Das im Einzelfall eingesetzte Mittel muss geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.


Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
berufsfreiheit: Fälligkeit abgelaufen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 09:18 Di 30.06.2009
Autor: matux

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