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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:12 Fr 10.07.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
ein paar fragen zum gleichheitssatz
I) die speziellen gleichheitssätze zb 3 II, III prüft man in zwei schritten wie den allg. gleichheitssatz , aber wonach bestimmt sich deren rechtfertigung....
mithin sind sie nach ihrem wortlaut absolut, können aber durch kollidierendes verfassungsrecht eingeschränkt werden ? was kommt da in betracht? einmal der verfassungsauftrag zu aus art 3 II 2 oder staatliche schutzpflichten ?
bei der unterscheidung nach dem geschlecht hat man mithin zwei problemfälle:
1) sachverhalten werden unterschiedlich behandelt, die nur ein geschlecht verwirklichen kann, zb. regelungen zum mutterschutz etc......wie geht man mit sowas dogmatisch um ?
liegt eine ungleichbehandlung wegen des geschlechts überhaupt vor ? wenn ja, wo ist das kollidierende verfassungsrecht ? wenn nein, prüfe ich dann den allg gleichheitssatz??
2) wenn an biologische unterschiede angeknüpft wird... hierzu steht im epping: " Kommt eine rechtfertigung aufgrund biologischer unterschiede nicht in betracht, verbleibt die möglichkeit einer rechtfertigung durch kollidierendes verfassungsrecht "( S. 326) ...zuvor stand , dass eine ungleichbehandlung nach 3 III nur durch kollidierendes verfassungsrecht möglich ist ( s. 323).......wie prüfe ich nun die rechtferigung? erst nach biologischen unterschieden schauen, ob die genügen, und dann kollidierendes verfassungsrecht oder wie?
ein beispiel dazu das verbot für frauen nachts zu arbeiten ( wg. familienschutz und gesundheitsschutz)
wenn ich eine ungleichbehandlung festgestellt habe und nun nach der rechtfertigung frage...sage ich dann, dass sie eine solche ungleichbehandlung aufgrund der biologischen unterschiede und der tradierten rollenvorstellungen ( so auch die meinung des bverfg) nicht rechtfertigt....oder suche ich erstmal kollidierendes verfassungsrecht ( zb die staatliche schutzpflicht aus 2 II 1) und prüfe dann die verhältnismäßigkeit: kann man dann sagen es wäre ein legitmer zweck frauen schützen zu wollen? eig. schon oder?
II) eine zweite frage zum legitimen zweck bei ungleichbehandlungen...irgendwie fällt es mir zum teil schwer bei ungleichbehandlungen festzustellen, ob der zweck legitim ist ...
bsp: der landesgesetzgebr erlässt ein gesetz das rauchen in öffentlichen räumen verbieten, sieht jedoch eine ausnahmemöglichkeit vor..... in zwei städtischen theatern wird das stück "die raucher" aufgeführt....eine theater inzeniert das stück modern, das andere eher klassische...das klassische theater erhält eine ausnahmegenemigung, das moderne nicht, weil man der auffassung ist, dass das keine kunst sei.....
hier liegt eine ungleichbehandlung nach 3 I vor, die am verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestand haben muss.....wo liegt nun der zweck der ungleichbehandlung? in der förderung des klassischen theaters, was leigitim ist oder etwa nicht? bei dem fall würde man spätestens die angemssenheit verneinen, weil der staat kunst nicht einfach nach ihrer qualität bewerden kann....aber ist möglicherweise schon kein legitimer zweck?
gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:37 Fr 10.07.2009 | Autor: | Josef |
> ein paar fragen zum gleichheitssatz
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> I) die speziellen gleichheitssätze zb 3 II, III prüft man
> in zwei schritten wie den allg. gleichheitssatz , aber
> wonach bestimmt sich deren rechtfertigung....
>
> mithin sind sie nach ihrem wortlaut absolut, können aber
> durch kollidierendes verfassungsrecht eingeschränkt werden
> ? was kommt da in betracht? einmal der verfassungsauftrag
> zu aus art 3 II 2 oder staatliche schutzpflichten ?
>
Um die Menschenwürde und die Freiheit für alle zu sichern, statuiert das GG das allgemeine Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 Gg und besondere Gleichheitssätze in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 5, Art. 12a Abs. 2 Satz 2, Art, 33, 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Gleichheitsrechte sind nicht durch einen gegenständlich umgrenzten Schutzbereich gekennzeichnet, sondern sie stellen nach bestimmten Kriterien Gleichbehandlungs- oder Differenzierungsge- und –verbote auf, die den Gesetzgeber bei der Rechtssetzung und die Verwaltung und die Rechtsprechung bei der Rechtsanwendung binden. Die Gleichheitsrechte haben subjektiv-öffentliche Rechte des Einzelnen ebenso zum Inhalt wie objektiv-rechtliche Verfassungsgrundsätze und wertentscheidende Grundsatznormen für alle Bereiche des Rechts.
Gleichheit vor dem Gesetz heißt auch Gleichheit des Gesetzes. Art. 3 Abs. 1 GG wendet sich also nicht allein an die vollziehende Gewalt und die Rechsprechung, sondern bindet auch den Gesetzgeber. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gilt also für alle Bereiche der Staatstätigkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).
Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass Gleiches gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln ist. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus de Natur der Sache ergebender oder sonst sachlicher einleuchtender Grund für eine Ungleich- oder Gleichbehandlung nicht zu finden ist. der Gleichheitssatz enthält somit ein Willkürverbot.
Für die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG ist also immer die entscheidende Frage zu stellen:
Gibt es für die Regelung einen sachlich einleuchtenden Grund? Wenn ja: dann ist die Regelung nicht willkürlich!
Ob ein sachlich einleuchtender Grund vorliegt, richtet sich wesentlich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachverhalts. Aber auch aus der Wertordnung des Grundgesetzes können sich Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung ergeben.
Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine Regelung verstößt nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil eine andere Regelung vernünftiger gewesen wäre.
Art. 3 GG wird vielfach ausschließlich als ein Gebot formaler Gerechtigkeit ausgelegt. Nach dieser Auffassung hat Art. § Abs. 1 GG selbst keine materiellen Ziele wie etwa eine gerechte Vermögensverteilung oder gleiche Bildungschancen zum Inhalt, sondern lediglich ein Willkürverbot.
> bei der unterscheidung nach dem geschlecht hat man mithin
> zwei problemfälle:
> 1) sachverhalten werden unterschiedlich behandelt, die nur
> ein geschlecht verwirklichen kann, zb. regelungen zum
> mutterschutz etc......wie geht man mit sowas dogmatisch um
> ?
> liegt eine ungleichbehandlung wegen des geschlechts
> überhaupt vor ? wenn ja, wo ist das kollidierende
> verfassungsrecht ? wenn nein, prüfe ich dann den allg
> gleichheitssatz??
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> 2) wenn an biologische unterschiede angeknüpft wird...
> hierzu steht im epping: " Kommt eine rechtfertigung
> aufgrund biologischer unterschiede nicht in betracht,
> verbleibt die möglichkeit einer rechtfertigung durch
> kollidierendes verfassungsrecht "( S. 326) ...zuvor stand ,
> dass eine ungleichbehandlung nach 3 III nur durch
> kollidierendes verfassungsrecht möglich ist ( s.
> 323).......wie prüfe ich nun die rechtferigung? erst nach
> biologischen unterschieden schauen, ob die genügen, und
> dann kollidierendes verfassungsrecht oder wie?
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> ein beispiel dazu das verbot für frauen nachts zu arbeiten
> ( wg. familienschutz und gesundheitsschutz)
> wenn ich eine ungleichbehandlung festgestellt habe und nun
> nach der rechtfertigung frage...sage ich dann, dass sie
> eine solche ungleichbehandlung aufgrund der biologischen
> unterschiede und der tradierten rollenvorstellungen ( so
> auch die meinung des bverfg) nicht rechtfertigt....oder
> suche ich erstmal kollidierendes verfassungsrecht ( zb die
> staatliche schutzpflicht aus 2 II 1) und prüfe dann die
> verhältnismäßigkeit: kann man dann sagen es wäre ein
> legitmer zweck frauen schützen zu wollen? eig. schon oder?
>
Art. 3 Abs. 2 GG behandelt die Gleichberechtigung von Mann und Frau; verlangt strikte Gleichbehandlung der Geschlechter.
So steht die elterliche Sorge dem Vater und der Mutter in gleicher Weise zu. Das BVerfG verlangt auch die volle Gleichbehandlung von Witwer- und Witwenrenten in de Sozialversicherung. Zu beachten ist, dass es zahlreiche Regelungen gibt, bei denen Anknüpfungspunkt nicht das weibliche Geschlecht ist , sondern ein geschlechtsspezifisches besonderes Merkmal wie Schwangerschaft und Mutterschaft.
Art. 3 Abs. 3 GG regelt die besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes; legt fest, welche menschlichen Verschiedenheiten rechtlich unbeachtlich sind.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:59 Fr 10.07.2009 | Autor: | Josef |
> II) eine zweite frage zum legitimen zweck bei
> ungleichbehandlungen...irgendwie fällt es mir zum teil
> schwer bei ungleichbehandlungen festzustellen, ob der zweck
> legitim ist ...
>
> bsp: der landesgesetzgebr erlässt ein gesetz das rauchen
> in öffentlichen räumen verbieten, sieht jedoch eine
> ausnahmemöglichkeit vor..... in zwei städtischen theatern
> wird das stück "die raucher" aufgeführt....eine theater
> inzeniert das stück modern, das andere eher
> klassische...das klassische theater erhält eine
> ausnahmegenemigung, das moderne nicht, weil man der
> auffassung ist, dass das keine kunst sei.....
> hier liegt eine ungleichbehandlung nach 3 I vor, die am
> verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestand haben muss.....wo
> liegt nun der zweck der ungleichbehandlung? in der
> förderung des klassischen theaters, was leigitim ist oder
> etwa nicht? bei dem fall würde man spätestens die
> angemssenheit verneinen, weil der staat kunst nicht einfach
> nach ihrer qualität bewerden kann....aber ist
> möglicherweise schon kein legitimer zweck?
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Die Prüfung des Gleichheissatzes beginnt mit der Feststellung, wer gleich oder ungleich behandelt wird (Vergleichsobjekt, Vergleichsgruppe). Oft stehen mehrere Vergleichsgruppen zur Verfügung, deren Heranziehung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
Völlige Gleichheit, also Identität, gibt es nur theoretisch. Voraussetzung für die Gleichheitsprüfung ist die Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Das Gebot zur Gleich- oder Ungleichbehandlung zwingt zur Herstellung einer Relation, d.h. zur Frage, was mit welchem Bezug gleich oder ungleich zu behandeln ist. Benötigt wird ein Kriterium zum Vergleich, ein Vergleichsmaßstab. Der Vergleichsmaßstab muss rechtmäßig sein. Stehen die Vergleichsgruppe und der Vergleichsmaßstab fest, ist das Ziel der Gleich- oder Ungleichbehandlung zu prüfen.
Spezielle Gleichheitssätze gehen dem allgemeinen Gleichheitssatz vor. Differenzierungsziel, die gegen spezielle Gleichheisgebote und Differenzierungsverbote verstoßen (z.B. gegen Art. 3 Abs. 2 GG), sind von vornherein verfasungswidrig.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist zunächst schon verletzt, wenn für die Gleich- oder Ungleichbehandlung jeder sachliche Grund fehlt (Willkürformel). Ist ein sachlicher Grund vorhanden, muss dieser darüber hinaus wesentlich und verhältnismäßig sein .Es ist ein Werturteil darüber zu fällen, ob die gleichen Elemente als wesentlich und prägend anzusehen sind und die Gruppen deshalb gleich zu behandeln sind oder ob das Schwergewicht auf den ungleichen Elementen liegt, sodass die Gruppen ungleich behandelt werden müssen. Außerdem ist festzustellen, ob die Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verfassungsmäßigen Zweck verfolgt und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Viele Grüße
Josef
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