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handelsrecht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:42 Sa 17.11.2007
Autor: Ducphan

Hi,

ich lerne gerade tiefer Inhalt Handelsrecht, und hab noch eine kurze Frage:

also, die Kriterien des Gewerbebetriebes im handelsrechtlichen Sinne sind:
- Selbständigkeit
- die Gewinnerzielungsabsicht
- Erkennbarkeit nach außen
- Dauerhaftigkeit
und die nicht Freiberufler: z.B. Wirtschaftsprüfer, Arzt, Steuerberater.

Die Frage ist, welche Tätigkeit, die Freiberufler ist und Bsp dafür

Ich danke für Antwort im Voraus!

MfG

Duc Phan

        
Bezug
handelsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:09 So 18.11.2007
Autor: Josef

Hallo Duc Phan,


> ich lerne gerade tiefer Inhalt Handelsrecht, und hab noch
> eine kurze Frage:
>
> also, die Kriterien des Gewerbebetriebes im
> handelsrechtlichen Sinne sind:
> - Selbständigkeit
>  - die Gewinnerzielungsabsicht
>  - Erkennbarkeit nach außen
>  - Dauerhaftigkeit


[ok]


Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d.h. die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.


"§ 1 HGB

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."




Ein Gewerbe ist jede selbständige Tätigkeit. die auf Dauer ausgeübt wird in der Absicht, Gewinn zu erzielen.



"Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist."

[]Gewerbe




>  und die nicht Freiberufler: z.B. Wirtschaftsprüfer, Arzt,
> Steuerberater.
>
> Die Frage ist, welche Tätigkeit, die Freiberufler ist und
> Bsp dafür
>  


Nach der Gewerbeordnung zählen Betriebe des Agrarsektors (Land-, Forstwirtschaft, Fischerei) und die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) nicht  zum Gewerbe.


"Als Freiberuf oder Freie Berufe werden Tätigkeiten bezeichnet, welche (nach heutigem deutschen Recht) nicht der Gewerbeordnung unterliegen und gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen.

Menschen die freie Berufe ausüben werden auch als Freiberufler bezeichnet (siehe auch „Freelancer“)."

[]Freiberuf





"§ 18 EStG [Selbständige Arbeit]


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1  Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) § 15 Abs. 1  Satz 1Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15 a  sind entsprechend anzuwenden. "




Viele Grüße
Josef

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