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Was ist die Rechtsnatur einer Bekanntgabe eines Gesetzes? |
Hallo zusammen, ich hab nächste Woche Prüfung und bin mir mit ein paar Sachen noch unsicher.
Es wäre nett wenn mir jemand helfen könnte
Zielt diese Frage den Realakt ab?
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:18 Fr 01.08.2008 | Autor: | Josef |
Hallo,
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> Was ist die Rechtsnatur einer Bekanntgabe eines Gesetzes?
> Hallo zusammen, ich hab nächste Woche Prüfung und bin mir
> mit ein paar Sachen noch unsicher.
> Es wäre nett wenn mir jemand helfen könnte
> Zielt diese Frage den Realakt ab?
Verkündigung (Bekanntgabe) ist die förmliche Veröffentlichung des Gesetzestextes im Bundesgesetzblatt. Der Gesetzgeber soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.
Viele Grüße
Josef
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Danke, ich hab noch Schwierigkeiten mein Wissen miteinander zu verknüpfen, stand wohl auf dem Schlauch :)
Aber nochmal zum Realakt, vielleicht kann mir da jemand helfen. Ist der Realakt eine Handlungsform in der unmittelbar Aufgaben erfüllt werden?
Welche Handlungsformen kann ich unter dem Kriterium zusammenfassen? Leistungsvw, Eingriffsvw, Abgabenvw, Realakt?
Ist das Verwaltungsprivatrecht eine Handlungsform an sich?
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:56 Fr 01.08.2008 | Autor: | Josef |
Hallo,
"Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes hervorrufen kann, also unabhängig vom Willen des Handelnden. Im Zivilrecht wird der Realakt zur Willenserklärung, im Verwaltungsrecht wird er zum Verwaltungsakt abgegrenzt."
Weiteres hier
Realakte z.B. Bau einer Brücke
Der Verwaltungsakt ist das Instrument, mit dem die Verwaltung gegenüber dem Bürger aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse im Einzelfall etwas regelt. Dabei gebietet oder verbietet sie etwas, erlaubt, gewährt oder versagt, gestaltet Rechtsverhältnisse oder trifft verbindliche Feststellungen.
Viele Grüße
Josef
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Hi Tiny,
> Ist das Verwaltungsprivatrecht eine Handlungsform an sich?
ich würde das Verwaltungsprivatrecht in diesem Kontext so definieren:
Die Verwaltung handelt privatrechtlich bei der Beschaffung der für die Verwaltung erforderlichen Sachgüter sowie bei der Erstellung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Diese Hilfsgüter der Verwaltung stellen privatrechtliche Verträge dar. Der Staat also als "Erfüller" üffentlicher Aufgaben. Die Freiheit zur Wahl privatrechtlichen Handlungsformen hat der Staat in diesem Bereich jedoch nur insoweit, als nicht zwingende öffentlichrechtliche Vorgaben die Wahl öffentlichrechtlicher Handlungsformen gebieten.
Liebe Grüße
Analytiker
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