öffentliches recht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:04 Do 12.05.2005 | Autor: | woody |
hi
ich würde gern wissen, ob das grundgesetz auch gesellschften mit dem abwehrrecht versehen hat.es werden ja bürger durch die abwehrrechte vor statttlichen eingriffen geschützt, wie sieht das bei den gesellschftern aus???
danke-woody
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(Antwort) fertig | Datum: | 20:47 Do 12.05.2005 | Autor: | Josef |
Hallo woody,
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen:
Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten
(1) 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2 Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) 1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2 Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3 Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Fundstelle(n):
NWB DokID: OAAAA-73923
Bibliographische Angabe:
entnommen aus NWB Recherche
GG Artikel 19 i.d.F. 26.07.2002
NWB DokID: OAAAA-73923
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