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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:54 So 14.06.2009 | Autor: | der_puma |
hi,
ich habe mal eine frage zu den §§ 339 ff., also der vertragsstrafe.
1) Zum einen muss man ja die vertragsstrafe zur reinen schadenspauschalisierung unterscheiden. je höher die im falle einer nicht oder in nicht gehöriger weise stattfindene erfüllung von verbindlichkeiten das maß des wohl entstehenden schadens übersteigt und ein druckmittel sein soll, desto eher hat man eine vertragsstrafe vor sich ....oder?? im fall einer schadenspauschalisierung sind die §§ 339 nicht anwendbar.
2)Wie schaut es mit dem verhältnis von § 339 zum §§ 340, 341? ich würde es so verstehen: 339 ist die zentrale anspruchsgrundlage... die §§ 340, 341 regeln das verhältnis der vertragsstrafe zum erfüllungsanspruch und zum schadenserstaz... 340 greift bei einem schadenserstazanspruch nach 280 I, III, 281, und 341 bei einem nach 280 I, II, 286 oder wie seht ihr das?
3) in warenhäusern liest man ja immer " im falle eines diebstahls wird eine vertragsstrafe von 50 euro erhoben"...aber handelt es sich dabei auch rechtlich um eine vertragsstrafe im sinne der §§ 339 ff. ... dort geht es ja um den schuldnerverzug, der ja bei einem diebstahl nicht erfüllt ist... oder handelt es sich dabei um ein selbstständiges strafversprechen?? oder sind solche nebenpflichtverletzungen nicht als vertragsstrafe zu werten? in dem fall des kaufhausdiebstahl würde ich auch an eine culpa in contrahendo denken, die dann als schaden die detektivkosten etc anprangert...mithin sind die pauschalen 50 euro nur eine schadenspauschalisierung und keine vertragsstrafe, auch wenn das so beziffert wird.
lg
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:02 Mo 15.06.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
> ich habe mal eine frage zu den §§ 339 ff., also der
> vertragsstrafe.
>
> 1) Zum einen muss man ja die vertragsstrafe zur reinen
> schadenspauschalisierung unterscheiden.
> je höher die im
> falle einer nicht oder in nicht gehöriger weise
> stattfindene erfüllung von verbindlichkeiten das maß des
> wohl entstehenden schadens übersteigt und ein druckmittel
> sein soll, desto eher hat man eine vertragsstrafe vor sich
> ....oder??
Vertragsstrafevereinbarungen gem. §§ 339 ff. BGB verfolgen den Zweck, den Schuldner zur vertragsgemäßen Leistung anzuhalten und dem Gläubiger den Nachweis eines Schadens zu vereinfachen. Die Vertragsstrafe ist zahlbar, wenn der Schuldner in Verzug kommt, er also wegen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bzw. der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die nicht zeitgerechte Leistung zu vertreten hat.
> im fall einer schadenspauschalisierung sind die
> §§ 339 nicht anwendbar.
>
> 2)Wie schaut es mit dem verhältnis von § 339 zum §§ 340,
> 341? ich würde es so verstehen: 339 ist die zentrale
> anspruchsgrundlage...
> die §§ 340, 341 regeln das verhältnis
> der vertragsstrafe zum erfüllungsanspruch und zum
> schadenserstaz...
> 340 greift bei einem
> schadenserstazanspruch nach 280 I, III, 281, und 341 bei
> einem nach 280 I, II, 286 oder wie seht ihr das?
Für den Ersatz eines Verzögerungsschadens verlangt § 280 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Grundtatbestand des § 280 Abs. 1 BGB das Vorliegender Voraussetzungen des § 286 BGB, also den Verzug des Schuldners.
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> 3) in warenhäusern liest man ja immer " im falle eines
> diebstahls wird eine vertragsstrafe von 50 euro
> erhoben"...aber handelt es sich dabei auch rechtlich um
> eine vertragsstrafe im sinne der §§ 339 ff. ... dort geht
> es ja um den schuldnerverzug, der ja bei einem diebstahl
> nicht erfüllt ist..
> oder handelt es sich dabei um ein
> selbstständiges strafversprechen?? oder sind solche
> nebenpflichtverletzungen nicht als vertragsstrafe zu
> werten? in dem fall des kaufhausdiebstahl würde ich auch an
> eine culpa in contrahendo denken, die dann als schaden die
> detektivkosten etc anprangert..
> .mithin sind die pauschalen
> 50 euro nur eine schadenspauschalisierung und keine
> vertragsstrafe, auch wenn das so beziffert wird.
>
sehe ich auch so
Viele Grüße
Josef
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