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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 19:49 Fr 07.03.2008 | Autor: | Chrissi1101 |
Hallo,
hätte mal ne Frage zum allgemein Teil BGB:
Ist in einer GmbH ein Gesellschafter ein Vertreter somit der Kellner Untervertreter? Oder lässt man den Kellner als normalen Verreter in dieser GmbH laufen?
Vielen Dank! Gruß Chrissi
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Hi Chrissi,
> hätte mal ne Frage zum allgemein Teil BGB:
> Ist in einer GmbH ein Gesellschafter ein Vertreter somit
> der Kellner Untervertreter? Oder lässt man den Kellner als
> normalen Vertreter in dieser GmbH laufen?
Allgemein gelten die Grundsätze der §§ 164 ff. BGB. Darüber hinaus sind bei der GmbH von Bedeutung die Normen §§ 35 ff. GmbhG. Dies nurmal zur rechtlichen Absicherung !
Jetzt zu deiner Frage:
Ich verstehe nicht ganz, was du mit deinem Kellner hast! Das ist alles sehr aus dem Zusammenhang gerissen. ist es richtig, das die GmbH z.B. ein Hotel ist, und dieses einen Kellner beschäftigt? Deine Frage dazu, ob diese auch Vertreter der GmbH ist. Ich fasse das so auf, falls du es anders meintest bitte halte Rücksprache...
In einer GmbH ist ein Gesellschafter ein Kapitalgeber dieser Unternehmung, der gewisse Rechte (Vertretung) und Pflichten haben kann. Darüber hinaus gibt es Angestellte, die das Unternehmen nach den Grundsätzen der §§ 164 BGB ff. normal nach außen vertreten. Ein wichtiger Angestellter ist der berufene Geschäftsführer. Dieser hat besondere Vertretungsrechte, wie z.B. Zeichnungsrechte usw. Vergleiche dazu §§ 35 ff. GmbHG! Einen sogenannten "Untervertreter" gibt es also nicht. Ich weiß nicht genau, was du mit deiner Frage bezwecken möchtest. Bitte spezifiziere diese näher, damit ich dir helfen kann.
Liebe Grüße
Analytiker
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also, wenn z.B. K Kellner ist und dieser jemand beauftragt für ihn die Kellnertätigkeiten zu erledigen ist dieser ja Untervertreter, wenn K schon vertreter ist...
aber unlogisch wär das beim oberen Fall, oder zumindest etwas kompliziert... aber möglich ist ja alles
Grüßchen
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Hi du,
> also, wenn z.B. K Kellner ist und dieser jemand beauftragt
> für ihn die Kellnertätigkeiten zu erledigen ist dieser ja
> Untervertreter, wenn K schon vertreter ist...
Einen "Untervertreter" gibt es nicht!!! Es hängt doch davon erst einmal ab, was für ein Vertreter der K ist. Welche recht hat dieser. Als "normaler" Kellner möchte sein Prinzipal mit SICHERHEIT nicht, das sich K eigenmächtig Vertreter beruft *lach*! Wo gibst denn sowas?
> aber möglich ist ja alles
Eben nicht...! (siehe BGB)
Liebe Grüße
Analytiker
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